Stichtag 13.12.2024: GPSR-Pflichten für Restbestände und neue Ware erklärt

Veröffentlicht: 17.12.2024
imgAktualisierung: 17.12.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.12.2024
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Ein rot-weißer Tischkalender mit umgeblätterten Seiten, der mehrere Monate anzeigt.
BrianAJackson / Depositphotos.com
Seit dem 13. Dezember gilt die GPSR mit neuen Informationspflichten. Doch müssen wirklich alle Produkte die Vorgaben erfüllen?


Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die GPSR mit zahlreichen neuen Informationspflichten. Nun widmen wir uns erneut der Frage, ob wirklich alle Produkte jetzt die neuen Informationspflichten erfüllen müssen.

Bedeutung des Stichtages

Die neue Produktsicherheitsverordnung findet keine Anwendung auf Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 von Verkäufer:innen auf dem Markt eingeführt wurden. Der Verkauf von Produkten, die vorher bereits auf dem Markt bereitgestellt wurden, dürfen nicht behindert werden. Was heißt das aber konkret? Hier einige Beispiele:

Beispiel 1: Am 12. Dezember hat man sein Lager noch mal ordentlich aufgefüllt. Die GPSR gilt für diese Produkte nicht.

Beispiel 2: Man stellt selbst vor dem 13.12. Produkte her und stellt diese erst nach dem Stichtag ein. Auch hier gilt die Verordnung nicht, da man die Produkte vorher gewissermaßen an sich selbst zum Vertrieb abgegeben hat.

Beispiel 3: Man hat Produkte auf Lager und stellt sie erst nach dem 13.12. in seinem Shop ein. Auch hier gilt die GPSR nicht.

Beispiel 4: Man importiert vor dem 13.12. Waren in die EU. Die GPSR gilt nicht.

Beispiel 5: Man verkauft seit Jahren das gleiche T-Shirt aus dem gleichen Material. Nach dem 13.12. stockt man sein Lager auf. Für den Restock gilt die GPSR.

Beispiel 6: Man kauft nach dem 13.12. gebrauchte Ware bei Verbraucher:innen für den gewerblichen Weiterverkauf auf, die bereits vor dem 13.12. gekauft wurde. Auch hier gilt die GPSR nicht.

Allerdings handelt es sich dabei um eine Auslegung des Gesetzes. Wirkliche Klarheit über die Bedeutung des Stichtages muss erst die Rechtsprechung bringen. Wer also auf Nummer sicher gehen will, erfüllt die Informationspflichten für alle Produkte unabhängig vom Stichtag.

Achtung: Es gilt aber das Produktsicherheitsgesetz!

Waren, die vor dem Stichtag bereitgestellt wurden, dürfen also weiterverkauft werden, ohne die neuen Informationspflichten zu erfüllen. Allerdings gilt das nur, sofern die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllt sind. Dieses sieht beispielsweise vor, dass an den Produkten der „Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers“ (§ 6 Produktsicherheitsgesetz) angebracht ist.

Amazon: Das muss hier beachtet werden

Allerdings müssen Händler:innen auch die Anforderungen von Markplätzen beachten. Amazon beispielsweise will, dass die Informationen unabhängig vom Stichtag für jedes Produkt erfüllt werden müssen. Das bereitet Händler:innen natürlich Sorge für drohenden Sperrungen. Dazu schreibt das Unternehmen: „Lagerbestand, der vor dem 13. Dezember 2024 an unsere Logistikzentren gesendet wurde, kann auch nach diesem Datum verkauft werden. Voraussetzung ist, dass die Produktdetailseite die Anforderungen erfüllt und die Produkte den geltenden Gesetzen entsprechen. Wir entfernen keine Angebote, während diese überprüft werden. Wenn Übermittlungen abgelehnt werden, müssen Sie die Informationen, Dokumente oder Bilder korrigieren und diese erneut zur Überprüfung übermitteln.“ 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 17.12.2024
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
11 Kommentare
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Adipositas
06.01.2025

Antworten

Schreibgeräte: ich kaufe, repariere und verkaufe Schreibgeräte, also Kuli, Füller, Rollerball, Minen etc. Darunter gibt es einige "Namenlose" wo der Hersteller nicht verifizierbar ist. Was tun?
Redaktion
07.01.2025
Hallo,
wenn der originale Hersteller nicht herauszufinden ist, müssten Sie sich im Zweifelsfalle selbst als verantwortliche Person benennen. Es geht im Grunde genommen darum, dass Verbraucher:innen eine verantwortliche Ansprechperson für Problemfälle haben. Wenn Sie mit den Produkten gewerblich handeln möchten, ist es in Ihrer Verantwortung hier für einen Ansprechpartner zu sorgen.
Gruß, die Redaktion
Fritz
21.12.2024

Antworten

Mein Lieferant hat eine größere Menge handgefertigter Zimbeln (Klanginstrument) aus einem Sammellager in Nepal erworben (die Hersteller sind unbekannt) und vor längerer Zeit nach Deutschland importiert. Seitdem beziehe ich diese Instrumente in zeitlichen Abständen vom Importeur. Gilt die GPSR bei der Ware, die ich nach dem 13.12. von ihm erhalte?
Redaktion
03.01.2025
Hallo Fritz, entscheidend ist dabei, ob die Zimbeln vor dem 13.12. in Verkehr gebracht wurden oder nicht. Waren die Zimbeln schon im Verkehr, dann gilt die GPSR nicht. Viele Grüße die Redatktion
James
21.12.2024

Antworten

Ich habe eine große Menge Fire TV Sticks bei Aldi am 17.12. erworben, ich weiss aber dass diese dort seit Mai in der Vitrine liegen, und jetzt erst stark reduziert wurden. Gilt für die jetzt die GPSR?
Redaktion
03.01.2025
Wenn die Artikel schon vor dem 13.12. in Verkehr waren (sprich, in der Vitrine lagen), dann gilt die GPSR nicht. Viele Grüße die Redaktion
Andreas
17.12.2024

Antworten

Der Punkt mit dem "Achtung: Es gilt aber das Produktsicherheitsgesetz!" verstehe ich nicht ganz. Bedeutet das, die Ware im 6 Stellig Wert die jetzt noch auf Lager liegt und kein Aufkleber zur Anschrift des Hersteller hat, ich so nicht mehr verkaufen darf. Selbst ein Schlüsselanhänger nicht mehr ?
Redaktion
18.12.2024
Hallo Andreas, streng genommen nicht nur "jetzt", sondern bereits länger. Dass der Hersteller auf dem Produkt angegeben sein muss, ist nichts Neues und ist im Produktsicherheitsgesetz bereits seit 2004 geregelt. Hierzu gab es in der Vergangenheit auch bereits Abmahnungen und Urteile: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/urteile-entscheidungen/140328-herstellerangaben-produkt Mit den besten Grüßen die Redaktion
Andreas
19.12.2024
Antwort dazu. Bei den Produkten ist zwar allesamt ein Herstellername vermerkt. Aber keine Adresse , Emailadresse und / oder Kontaktperson. Das hatte bisher keiner meiner Hersteller getan. Zum Glück, sonst hätten schon längst Kunden gegef. direkt bestellt, da einige Hersteller auch direkt an Endkunden verkaufen. Woran man sieht wie negativ sich das Gesetz auswirken kann
Redaktion
20.12.2024
Hallo Andreas,
nach dem Produktsicherheitsgesetz müssen Name und Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Produkt (oder der Verpackung) abgedruckt sein. Falls dieser nicht in der EU ansässig ist, die Kontaktangaben des Einführers oder der in der EU verantwortliche Person. LG, Die Redaktion
Wumse
21.12.2024
Hallo Andreas, lass dich nicht zu sehr von der Redaktion verunsichern. Es gibt Ausnahmen und Alternativen zur Angabe direkt auf dem Produkt oder seiner Verpackung. Ruf den Hersteller, Großhändler oder Importeur an und besprich dich mit ihm. Die Kommentare unter diesen Beiträgen sind nicht der richtige Ort, um deine Pflichten und die Gesetze vollumfänglich zu besprechen. Ich empfehle dir, lieber mit einem Anwalt zu sprechen. Kostet dann maximal einen Stundensatz, aber du hast eine echte und verbindliche Antwort auf deine Fragen.