Die meisten Händlerinnen und Händler haben es bereits verinnerlicht: Nicht jede E-Mail darf ohne ausdrückliche Einwilligung versendet werden. Klassisches Beispiel sind Newsletter. Auch die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Logistikunternehmen wie DHL, DPD, Hermes, GLS oder UPS ist nicht ohne Weiteres möglich, wenn es darum geht, Paketankündigungen direkt über diese verschicken zu lassen. Wann eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist und wie man sicherstellt, dass rechtlich alles korrekt abläuft, erklären wir jetzt.

Service versus Datenschutz

Im Online-Handel spielen E-Mails eine zentrale Rolle. Doch der Versand bestimmter Mails ohne ausdrückliche Einwilligung kann als unerlaubte Werbung gewertet werden. Die DSGVO und das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) regeln, wann und wie E-Mail-Adressen verwendet werden dürfen. Die meisten Newsletter dürfen beispielsweise nicht automatisch und ohne Zustimmung versendet werden. Transaktionsmails wie Bestellbestätigungen, Rechnungen oder Versandbenachrichtigungen direkt durch den Online-Shop sind hingegen zulässig und teilweise sogar Pflicht. Wo also lässt sich die Paketankündigung einkategorisieren, wenn sie direkt vom Zustellunternehmen kommt?

Die Übermittlung von E-Mail-Adressen an Postdienstleister, damit dieser eine Paketankündigung versenden kann, ist nach dem jetzigen Stand nur bei Vorliegen einer Einwilligung der Betroffenen rechtmäßig.

Zwar gibt es gute Argumente dafür, dass die Weitergabe an DHL und Co. sinnvoll und nützlich ist und hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt. Im Umkehrschluss braucht dann gerade keine Einwilligung eingeholt werden. Die Datenschützer sehen die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Versanddienstleister aber überwiegend kritisch, unter anderem die Datenschutzkonferenz sowie zuletzt das Schleswig-Holsteinische Landeszentrum für Datenschutz (siehe Tätigkeitsbericht, Seite 72). Sie argumentieren, dass eine bloße Paketankündigung durch den Dienstleister keinen zwingenden Vorteil darstellt, der eine einwilligungsfreie Weitergabe rechtfertigen würde.

Praktische Umsetzung im Shop

Um die Einwilligung einzuholen, sollte eine separate Abfrage, beispielsweise im Bestellablauf, geschaffen werden, bei welcher der Übermittlung an den Versanddienstleister zum Zwecke der Paketankündigung usw. aktiv eingewilligt werden kann.

Hierfür ist zudem eine Klausel in der Datenschutzerklärung nötig. Die Klausel könnte wie folgt lauten:

„Weitergabe der E-Mail-Adresse an Versandunternehmen zur Information über den Versandstatus

Wir geben Ihre E-Mail-Adresse im Rahmen der Vertragsabwicklung an das Transportunternehmen weiter, sofern Sie dem ausdrücklich im Bestellvorgang zugestimmt haben. Die Weitergabe dient dem Zweck, Sie per E-Mail über den Versandstatus zu informieren. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO mit Ihrer Einwilligung. Sie können die Einwilligung jederzeit durch Mitteilung an uns oder das Transportunternehmen widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.“

Was können Shops, die diesen Aufwand nicht betreiben wollen, stattdessen tun? Alternativ können Kundinnen und Kunden die Zustellinformationen selbst ermitteln, indem sie in der Versandbestätigung durch den Shop lediglich einen Link zur Sendungsverfolgung oder die Paketnummer erhalten. Dies wäre die rechtlich unbedenkliche Alternative, da hierbei keine Datenweitergabe stattfindet.

Checkliste: Kunden-Mail-Adressen an Versanddienstleister weitergeben

Um E-Mail-Adressen an das Transportunternehmen weitergeben zu dürfen, sollten folgende Punkte erfüllt werden:

  • Eine ausdrückliche Einwilligung per Double-Opt-in wurde eingeholt.
  • Die Zustimmung zur E-Mail-Weitergabe ist dokumentiert.
  • Es ist sichergestellt, dass keine automatische Weitergabe von E-Mail-Adressen an Logistikdienstleister ohne Zustimmung stattfindet.
  • Eine Klausel in der Datenschutzerklärung ist vorhanden (s. Muster).

Artikelbild: http://www.depositphotos.com