Es ist immer wieder ein Streitthema im Online-Handel: Wer trägt die Verantwortung, wenn zurückgeschickte Ware beschädigt beim Händler oder der Händlerin ankommt? Der Grundsatz scheint klar: Im Widerrufsfall haften in der Regel die Händler:innen. Doch das gilt nicht uneingeschränkt. Vor allem dann nicht, wenn der Schaden auf eine unsachgemäße Verpackung durch die Kundschaft zurückzuführen ist. Wann genau Verbraucher:innen haften müssen – und wann nicht – zeigt dieser Überblick.
Händler:innen tragen grundsätzlich das Transportrisiko bei Rücksendungen
Wird ein Fernabsatzvertrag widerrufen, muss die Kundschaft die Ware zurücksenden. Dabei geht das Risiko für Transportschäden nach dem Gesetz auf Händler:innen über, sobald die Kundschaft die Ware an das Versandunternehmen übergibt. Ziel ist es, Verbraucher:innen zu schützen – auch dann, wenn beim Transport etwas schiefgeht.
Aber: Diese Regel gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur für zufällige Schäden, auf die weder Händler:innen noch Verbraucher:innen Einfluss haben. Kommt es hingegen zu Schäden, weil die Kundschaft fahrlässig oder unsorgfältig verpackt hat, kann sie sehr wohl zur Verantwortung gezogen werden.
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