In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Falsche Lieferadressen sind im Online-Handel keine Seltenheit – meist passieren sie versehentlich durch Tippfehler oder Unachtsamkeit der Kundschaft. Doch wenn eine Sendung deshalb unzustellbar ist und an die Händlerin oder den Händler zurückgeht, stellt sich für viele Shopbetreiber die Frage: Wer haftet in einem solchen Fall eigentlich für die entstandenen Zusatzkosten, besonders dann, wenn ein Adressfehler der Grund war? Müssen Händler:innen dann tatsächlich das Strafporto übernehmen?
Verantwortung bei fehlerhafter Adressangabe: Wer haftet?
Rechtlich gesehen haben Verbraucher:innen beim Abschluss eines Kaufvertrags die Pflicht, korrekte Adressangaben zu machen, um eine ordnungsgemäße Lieferung zu ermöglichen. Kommt es durch fehlerhafte Angaben zu einer erfolglosen Zustellung, geraten Kund:innen in den sogenannten Annahmeverzug. Für Händler:innen bedeutet das: Sie dürfen die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten vom Kunden verlangen (§ 304 BGB). Dazu zählen etwa Retourenkosten, die der Versanddienstleister für die Rücksendung erhebt, sowie Lagerkosten, wenn die Ware bis zu einem erneuten Zustellversuch zwischengelagert werden muss.
Nicht erstattungsfähig sind hingegen die ursprünglichen Versandkosten der ersten Lieferung. Diese wären ohnehin angefallen und gelten daher nicht als Mehraufwand im Sinne des Gesetzes. Händler dürfen also nur jene Kosten weitergeben, die zusätzlich durch die gescheiterte Zustellung entstanden sind.
Zweitzustellung nur gegen Erstattung der Zusatzkosten
Ein weiterer wichtiger Punkt: Trotz der fehlgeschlagenen Zustellung bleibt der Kaufvertrag bestehen. Verbraucher:innen sind weiterhin zur Abnahme der Ware verpflichtet. Händler:innen dürfen eine erneute Zustellung von der vorherigen Erstattung der Rücksende-, Lager- und erneuten Versandkosten abhängig machen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB). Allerdings bleiben auch Händler:innen an den Vertrag gebunden und können nicht ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten.
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