Unzustellbare Pakete: Händler zahlen Strafporto bei Adressfehlern

Veröffentlicht: 16.04.2025
imgAktualisierung: 16.04.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
16.04.2025
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ca. 2 Min.
Fake oder Fakt?
Händlerbund
Adresse falsch und Paket nicht zustellbar? Wir erklären, ob Händler:innen tatsächlich für die Zusatzkosten aufkommen müssen.


In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.

Falsche Lieferadressen sind im Online-Handel keine Seltenheit – meist passieren sie versehentlich durch Tippfehler oder Unachtsamkeit der Kundschaft. Doch wenn eine Sendung deshalb unzustellbar ist und an die Händlerin oder den Händler zurückgeht, stellt sich für viele Shopbetreiber die Frage: Wer haftet in einem solchen Fall eigentlich für die entstandenen Zusatzkosten, besonders dann, wenn ein Adressfehler der Grund war? Müssen Händler:innen dann tatsächlich das Strafporto übernehmen?

Verantwortung bei fehlerhafter Adressangabe: Wer haftet?

Rechtlich gesehen haben Verbraucher:innen beim Abschluss eines Kaufvertrags die Pflicht, korrekte Adressangaben zu machen, um eine ordnungsgemäße Lieferung zu ermöglichen. Kommt es durch fehlerhafte Angaben zu einer erfolglosen Zustellung, geraten Kund:innen in den sogenannten Annahmeverzug. Für Händler:innen bedeutet das: Sie dürfen die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten vom Kunden verlangen (§ 304 BGB). Dazu zählen etwa Retourenkosten, die der Versanddienstleister für die Rücksendung erhebt, sowie Lagerkosten, wenn die Ware bis zu einem erneuten Zustellversuch zwischengelagert werden muss.

Nicht erstattungsfähig sind hingegen die ursprünglichen Versandkosten der ersten Lieferung. Diese wären ohnehin angefallen und gelten daher nicht als Mehraufwand im Sinne des Gesetzes. Händler dürfen also nur jene Kosten weitergeben, die zusätzlich durch die gescheiterte Zustellung entstanden sind.

Zweitzustellung nur gegen Erstattung der Zusatzkosten

Ein weiterer wichtiger Punkt: Trotz der fehlgeschlagenen Zustellung bleibt der Kaufvertrag bestehen. Verbraucher:innen sind weiterhin zur Abnahme der Ware verpflichtet. Händler:innen dürfen eine erneute Zustellung von der vorherigen Erstattung der Rücksende-, Lager- und erneuten Versandkosten abhängig machen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB). Allerdings bleiben auch Händler:innen an den Vertrag gebunden und können nicht ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten. 

Fazit: Kundschaft trägt zusätzliche Kosten

Bei fehlerhaften Adressangaben haften Kund:innen für Zusatzkosten wie Rücksendung oder Lagerung, wenn eine Zustellung scheitert. Händler:innen dürfen eine erneute Lieferung von der Kostenerstattung abhängig machen – der Kaufvertrag bleibt trotz fehlgeschlagener Zustellung weiterhin bestehen. Unsere Behauptung ist daher ein Fake!

Hattet ihr schon mit Kund:innen zu tun, die die Mehrkosten trotzdem von euch verlangt haben? Erzählt uns davon und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!

Veröffentlicht: 16.04.2025
img Letzte Aktualisierung: 16.04.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
4 Kommentare
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Andreas
17.04.2025

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Naja, wie hier schon geschrieben wurde ist es als Marktplatzhändler nicht einfach die kosten weiterzugeben ohne selber Probleme dadurch zu bekommen. Innerhalb Deutschlands versenden wir über DHL und hier lassen wir nur leitcodierte Sendungen zu, somit haben wir fast keine falschen Adressen, im Ausland sieht das ganz anders aus. Wir verkaufen nahezu ausschließlich über unseren eigenen Shop, hier geben wir stets die kosten weiter und dies wird auch so von den Kunden akzeptiert (von fast allen).
A
16.04.2025

Antworten

Soweit die Theorie, die vollkommen praxisfremd ist. Recht haben und Recht bekommen bzw. es durchsetzen zu können, sind zwei grundverschiedene Dinge. Verkauft man über Amazon oder ebay kann man sich das in der Regel knicken. Allein schon aufgrund der Gefahr von negativen Bewertungen und anderen Konsequenzen, gegen die man praktisch machtlos ist. In der Praxis, darauf würde ich eine hohe Geldwette platzieren, trägt in 99/100 Fällen der Verkäufer die Kosten, weil man weiß, was sonst auf einen zukommt, zumal Portale wie Amazon und ebay keine vernünftigen und nachvollziehbaren Wege hat dies umzusetzen. Wäre dies anders und würden z.B. Kunden mit fehlerhaften Adressen das Recht auf eine Bewertung verlieren, was nie passieren wird, wäre es anders. So aber hat der Kunde aber alle Möglichkeiten die Verkäufer unter Druck zu setzen und setzt das mithilfe der Plattform-Betreiber auch durch. Sich dagegen zu wehren, lohnt sich nicht.
ralf
16.04.2025

Antworten

Ja, nicht nur das, sondern wir wurden auch noch negativ bewertet, weil durch den Adressfehlers des Kunden nicht zugestellt worden konnte und das obwohl wir die zusätzlich entstanden Mehrkosten, die wir hätten berechnen können, nicht berechnet haben.
Robert
16.04.2025

Antworten

Und welcher Kunde ist schon bereit, freiwillig für die dadurch entstehenden Mehrkosten aufzukommen? Sinnvoller ist es, Adressen bereits im Vorfeld automatisiert zu überprüfen und dem Kunden während der Eingabe die Möglichkeit zu geben, etwaige Fehler selbst zu korrigieren – oder alternativ als Händler direkt im Warenwirtschaftssystem vor dem Versand entsprechende Prüfungen durchzuführen. Gute Anwendungen erledigen das heute automatisch. Bei uns sind die häufigsten Adressfehler verursacht von Kunden, Lieferungen an Packstationen: Häufig wird die Postnummer vergessen, was eine erfolgreiche Zustellung unmöglich macht.