Ich verkaufe nicht an Verbraucher – bin ich von der GPSR befreit?

Veröffentlicht: 28.10.2024
imgAktualisierung: 28.10.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
28.10.2024
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ca. 2 Min.
Kärtchen mit Fragezeichen liegt auf Holzfläche
BrianAJackson / Depositphotos.com
Gilt die neue Produktsicherheitsverordnung auch für B2B-Geschäfte oder nur für Unternehmen im Endverbrauchermarkt (B2C)?


Die GPSR (General Product Safety Regulation) legt umfassende Anforderungen zur Sicherheit von Produkten fest, die innerhalb der EU verkauft werden.

Kurz und knapp

  • Die GPSR gilt für den Verkauf sogenannter Verbraucherprodukte, also Waren, die für Verbraucher bestimmt sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden.
  • Die Vorschriften machen keinen Unterschied zwischen dem Absatzkanal und verlangen nicht, dass der Vertragspartner Verbraucher ist. Sie kann also auch bei B2B-Geschäften gelten.
  • Beispiel: Ein Unternehmen, welches Stoffe an eine Bekleidungsfabrik verkauft, ist zwar nur im B2B-Bereich tätig. Jedoch gelangen die Stoffe letztendlich in Form von Kleidung zu Endverbrauchern. Deshalb greifen die Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung hier ebenfalls.

Ist die GPSR im B2B-Bereich anwendbar?

Obwohl die General Product Safety Regulation in erster Linie den Schutz von Endverbrauchern im Fokus hat, sind die Regelungen auch für den B2B-Bereich relevant. Die Verordnung gilt für sämtliche Verbraucherprodukte, also Waren, die für Verbraucher bestimmt sind oder zumindest vernünftigerweise von ihnen verwendet werden und macht dabei keinen Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften. Im B2B-Bereich kommt es daher darauf an, ob ein Produkt an ein anderes Unternehmen verkauft wird, das dieses Produkt wiederum an Endverbraucher weitergibt. In diesem Fall greifen die Anforderungen der GPSR trotzdem.

Hier sind einige Beispiele für reine B2B-Produkte, die typischerweise nicht an Endverbraucher gelangen:

  • Industriemaschinen wie große Maschinen und Produktionsanlagen wie CNC-Fräsen oder Verpackungsanlagen, die nur in Produktionsstätten eingesetzt werden,
  • gewerbliche Küchenausstattung wie industrielle Geschirrspüler,
  • Sicherheitsausrüstung für Unternehmen.

Allein die Abgabemenge reicht beispielsweise nicht aus, um eine Aussage über die Zielgruppe zu treffen. Bei Artikeln wie Paletten mit Druckpapier, Werbematerialien oder Großverpackungen von Schreibwaren, die nur für den Einsatz in großen Büros oder Schulen bestimmt sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass diese nicht typischerweise trotzdem von Verbrauchern benutzt werden.

Wann es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, ist Auslegungssache

Allerdings gibt es auch viele Bereiche, in denen die Aussage nicht ganz so klar ist. Beispielsweise könnte ein Eisliebhaber sich seinen Wunsch nach einem Profigerät erfüllen wollen. Vorhersehbar ist der Einsatz eines Profigeräts im Hausgebrauch jedoch nicht. Auch ein besonders vorsichtiger Mensch, der auf ein Profi-Überwachungssystem setzt, um sein Heim vor Einbruch zu schützen, fällt nicht unter die Zielgruppe.

Die Grenzen sind schwimmend und leider werden die Gerichte künftig genügend Stoff haben, solche Unklarheiten zu debattieren.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 28.10.2024
img Letzte Aktualisierung: 28.10.2024
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
10 Kommentare
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Ruben
21.02.2025

Antworten

Hallo zusammen, wir sind Hersteller von Warendisplays und Aufsteller, welche in Geschäften zur Präsentation der Waren verwendet werden. Müssen wir dabei das GPSR einhalten? Unsere Produkte gelangen ja üblichweise nicht zu den Endkunden. Wie ist da die Einschätzung?
Guido
11.12.2024

Antworten

Wenn ich als Hersteller mein Produkt direkt vertreibe muss ich also in meinem Onlineshop - bei jedem Artikel - nochmals angeben, dass ich der Hersteller bin?
Redaktion
11.12.2024
Hallo Guido,
ja, leider sieht es die GPSR so vor.
Gruß, die Redaktion
Marc
04.12.2024

Antworten

Somit ist für jeden klar ersichtlich, insbesondere Herrn AMZ woher die Ware kommt. Könnte ein weiterer Grund sein, warum man sich von solchen Plattformen fernhalten könnte. Ich glaube diese Verordnung, explizit für uns B2B-Händler, macht es nicht besser, sie schafft nur mehr Bürokratie.
Jana
02.12.2024

Antworten

Guten Morgen! Wir sind ein Online-Handel für Lagertechnik und Betriebsausstattung. Aktuell fragen wir bei unseren Lieferanten/Herstellern nach den geforderten Hinweisen, damit wir diese in unserem Online-Shop mit einpflegen können. Natürlich haben wir jetzt auch schon mehrfach die Antwort erhalten, dass die Produkte eines bestimmten Herstellers ausschließlich B2B-Ware ist. Bspw. geht es dabei um Stapleranbaugeräte oder Palettenregale. Also unter vernünftig vorhersehbaren Bedingungen Geräte, die nicht in Privat- bzw. Verbraucherhände geraten. Nun sind wir aber ein Shop, der sowohl privat als auch gewerblich verkauft. Auch über Online-Marktplätze (z.B. Ebay). Müssen wir eventuelle Wahrscheinlichkeiten in Betracht ziehen, dass die Produkte auch an Endverbraucher geraten könnten, auch wenn sie eigentlich gar nicht für diese bestimmt sind? Das ist ja im Grunde des Beispiel der Profi-Eismaschine. Die Wahrscheinlichkeit ist gering, aber dennoch da. Müssen wir bei den entsprechenden Artikeln einen Hinweis anbringen, dass der Artikel ausschließlich für den gewerblichen Einsatz vorgesehen ist? Oder gar die Möglichkeit blocken, dass der Artikel überhaupt vom Endverbraucher gekauft werden kann? Wir machen uns natürlich viele Gedanken, wo wir in Teufels Küche geraten könnten... Lieben Dank im Voraus!
Redaktion
02.12.2024
Hallo Jana,
da bei Ebay keine Möglichkeit vorgesehen ist, Privatpersonen von Verkäufen auszuklammern, muss beim Verkauf über diesen Marktplatz grundsätzlich damit gerechnet werden, dass Verbraucher diese Angebote wahrnehmen.
Gruß, die Redaktion
Cornelia Küster
18.11.2024

Antworten

Guten Tag, wie sieht es im B2B mit z.B. gebrauchten Einkaufswagen aus, die wir an Lebensmittelmärkte verkaufen, die dann ja vom Verbraucher für den Einkauf genutzt werden? Einen Hinweis, dass Verbraucher nicht bestellen können, gibt es auf der Website, reicht dieser aus? Wir haben bei einigen Produkten den Hinweis "Wir weisen darauf hin, dass in Bezug auf die Produktsicherheitsverordnung das hier angebotene Produkt ausschließlich für den gewerblichen Einsatz vorgesehen ist. Ein Einsatz durch Verbraucher i.S. v. § 13 BGB ist auszuschließen." Dieser Satz wäre ja aber bei Einkaufswagen und ggf. auch TK-Truhen, die in Ladengeschäften stehen, gar nicht anwendbar.
Redaktion
19.11.2024
Hallo Cornelia, da Einkaufswagen zwar natürlich typischerweise nicht von Verbrauchern gekauft werden, diese aber regelmäßig von jenen genutzt werden, würden sie darunter fallen. Allerdings sind gebrauchte Artikel ggf. von der GPSR ausgenommen. Sieh dir gerne unseren Artikel dazu an: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/produktsicherheitsverordnung-gpsr-faq Den Verkauf an Verbraucher kannst du nach wie vor ausschließen, daran ändert sich auch mit der GPSR nichts. Viele Grüße, die Redaktion
Frank Wolters
04.11.2024

Antworten

Hallo, dass die Produkte auch im B2B Bereich gem. GPSR gekennzeichnet sein müssen, wenn sie beim Endverbraucher landen könnten, ist ja klar. Aber muss auch mein Angebot (Online-Shop), das sich ausschließlich an B2B Partner richtet, ebenfalls alle Bedingungen der GPSR erfüllen, also Warnhinweise, Sicherheitshinweise etc. Endverbraucher können nicht bei uns bestellen.
Redaktion
04.11.2024
Hallo Frank,
ja, auch wenn es kurios klingt: sobald die GPSR anwendbar ist, müssen die Informationen im Shop genannt werden, also auch dann, wenn Verbraucherprodukte über einen B2B-Shop verkauft werden.
Gruß, die Redaktion