Viele Verbraucherinnen und Verbraucher betrachten Rechnungen als unverzichtbaren Kaufnachweis und bestehen auf deren Ausstellung, ähnlich wie bei einer Quittung. Kein Wunder also, dass sie besonders im Online-Handel, wo es keinen Kassenbon gibt, flächendeckend erstellt und mitgesendet werden – dankenswerterweise immer häufiger in digitaler Form. Stellt sich nur noch die Frage: Muss eine Rechnung überhaupt ausgestellt werden?
Rechnungspflicht im Online-Handel: Die gesetzlichen Grundlagen
Was so eindeutig erscheint, weil es immer schon so gemacht wurde, stellt sich nach einem Blick ins Gesetz ganz anders dar: Nach § 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) besteht keine allgemeine Pflicht, Verbraucherinnen und Verbrauchern im Online-Handel eine Rechnung auszustellen. Sie kann aber freiwillig ausgestellt werden.
Diese Verpflichtung zur Rechnungsausstellung gilt lediglich und vor allem im B2B-Bereich, wo Rechnungen für den Vorsteuerabzug notwendig sind. Dort muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten ausgestellt werden.
Sollte man auch ohne bestehende Pflicht eine Rechnung schreiben?
Wie eingangs beschrieben, dient die Rechnung vielfach als Kaufnachweis, obwohl sie für die Durchsetzung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen nicht nötig ist. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, bietet die freiwillige Ausstellung einer Rechnung Vorteile. Sie erleichtert den Umgang mit Rücksendungen, Reklamationen oder Gewährleistungsansprüchen, da sie den Kauf nachvollziehbar belegt. Schließlich zeigt eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung Professionalität und stärkt die Kundenbindung. Darüber hinaus erleichtert eine konsequente Rechnungsstellung die eigene Buchhaltung und Steuererklärung, da Umsätze und Geschäftsvorgänge klar dokumentiert werden.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben