Sind Händler verpflichtet, Verbrauchern eine Rechnung auszustellen?

Veröffentlicht: 23.01.2025
imgAktualisierung: 23.01.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 1 Min.
23.01.2025
img 23.01.2025
ca. 1 Min.
Icon eines Laptops samt Kreditkarte, Smartphone und Geldscheinen
jemastock / Depositphotos.com
Online-Händlern, die an Verbraucher verkaufen, stellt sich oft die Frage: Muss ich eigentlich eine Rechnung ausstellen?


Viele Verbraucherinnen und Verbraucher betrachten Rechnungen als unverzichtbaren Kaufnachweis und bestehen auf deren Ausstellung, ähnlich wie bei einer Quittung. Kein Wunder also, dass sie besonders im Online-Handel, wo es keinen Kassenbon gibt, flächendeckend erstellt und mitgesendet werden – dankenswerterweise immer häufiger in digitaler Form. Stellt sich nur noch die Frage: Muss eine Rechnung überhaupt ausgestellt werden?

Rechnungspflicht im Online-Handel: Die gesetzlichen Grundlagen

Was so eindeutig erscheint, weil es immer schon so gemacht wurde, stellt sich nach einem Blick ins Gesetz ganz anders dar: Nach § 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) besteht keine allgemeine Pflicht, Verbraucherinnen und Verbrauchern im Online-Handel eine Rechnung auszustellen. Sie kann aber freiwillig ausgestellt werden.

Diese Verpflichtung zur Rechnungsausstellung gilt lediglich und vor allem im B2B-Bereich, wo Rechnungen für den Vorsteuerabzug notwendig sind. Dort muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten ausgestellt werden.

Sollte man auch ohne bestehende Pflicht eine Rechnung schreiben?

Wie eingangs beschrieben, dient die Rechnung vielfach als Kaufnachweis, obwohl sie für die Durchsetzung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen nicht nötig ist. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, bietet die freiwillige Ausstellung einer Rechnung Vorteile. Sie erleichtert den Umgang mit Rücksendungen, Reklamationen oder Gewährleistungsansprüchen, da sie den Kauf nachvollziehbar belegt. Schließlich zeigt eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung Professionalität und stärkt die Kundenbindung. Darüber hinaus erleichtert eine konsequente Rechnungsstellung die eigene Buchhaltung und Steuererklärung, da Umsätze und Geschäftsvorgänge klar dokumentiert werden. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 23.01.2025
img Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
Lesezeit: ca. 1 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

KOMMENTARE
1 Kommentare
Kommentar schreiben

ralf
24.01.2025

Antworten

Wir stellen für jeden Verkauf eine Rechnung aus, schon immer. Und hier hätte sich die ganze GPSR vereinfachen können. Denn mit der Rechnung hätte man die Informationspflichten der GPSR auch gleichzeitig nachkommen können. Dem Verbraucher hätte man auch hier die Herstellerinfrmationen mit angeben können. Alles auf einem Blatt. Aufkleber oder Etiketten mit Herstellerdaten am Produkt werden vom Verbraucher entfernt, Beipackzettel weggeworfen. Oder lässt irgendeiner an einer Tasse oder Geschirr den Aufkleber dran, der spätestens der Spülmaschine zum Opfer fällt? Rechnung lassen sich besser aufheben, vor allem Digital. Hier hätte die EU schlauer sein können und 2 Mücken mit einer klappe schlagen können. Stattdessen eine Verschwendung an Resourcen, welche im Zeiten des Klimawandels sehr bedenklich sind.