1. Muss bei Transportschäden die Annahme verweigert werden?
2. Wer haftet, wenn ein Paket beschädigt und ohne Umverpackung ankommt?
3. Wer ist bei einem Sachmangel für den Rückversand verantwortlich?
4. Wer trägt die Kosten für den Rückversand, einschließlich der Kosten für die Verpackung?
5. Welche Verpackung ist bei der Rücksendung defekter Ware vorgeschrieben?
6. Muss die Kundschaft einen Umkarton für die Rücksendung selbst besorgen?
7. Dürfen Händler:innen eine besondere Verpackung für die Rücksendung verlangen?
Ein Verbraucher berichtet uns in der Kommentarspalte von folgendem Fall: Er hatte einen Turmventilator bestellt, der ohne schützende Umverpackung in der beschädigten Originalverpackung geliefert wurde. Wie das Versandlabel belegte, wurde das Gerät bereits so auf den Weg gebracht. Der Paketbote legte das Paket einfach in den Hausflur, sodass keine Möglichkeit bestand, die Annahme zu verweigern.
Beim Öffnen stellte sich heraus, dass der Ventilator stark beschädigt war – gebrochenes Gehäuse, defekte Bauteile, nicht mehr nutzbar. Eine Ersatzlieferung war nicht möglich, da das Produkt inzwischen ausverkauft war. Der Verbraucher meldete den Transportschaden umgehend und dokumentierte den Zustand mit Fotos.
Der Händler zeigte sich zunächst kooperativ, fordert nun aber für die Rücksendung, dass das beschädigte Produkt zusätzlich zur Originalverpackung in einen stabilen Umkarton verpackt wird – auf eigene Kosten. Der Verbraucher fragt sich nun, ob diese Forderung rechtlich zulässig ist, da die Beschaffung eines passenden 1-Meter-Kartons mit Aufwand und zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Muss bei Transportschäden die Annahme verweigert werden?
Nein, die Ware darf trotzdem angenommen werden – zumindest, wenn es sich bei der Kundschaft um Verbraucher:innen handelt. Andere Vereinbarungen, beispielsweise in AGB, sind unzulässig und können sogar abgemahnt werden.
Wer haftet, wenn ein Paket beschädigt und ohne Umverpackung ankommt?
Ganz klar: die Händler:innen. Im B2C-Handel trägt das verkaufende Unternehmen das sogenannte Transportrisiko. Wird die Ware auf dem Weg zur Kundschaft zufällig – also ohne, dass der Shop oder die Kundschaft etwas dafür kann – beschädigt, müssen die Händler:innen für den Schaden aufkommen.
Wer ist bei einem Sachmangel für den Rückversand verantwortlich?
In der Regel muss die Kundschaft den Rückversand der mangelhaften Ware organisieren beziehungsweise durchführen. Dazu gehört auch das Verwenden einer geeigneten Verpackung.
Eine Ausnahme gilt bei besonders sperrigen Produkten. Ist der Versand mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, müssen Händler:innen die mangelhafte Ware abholen.
Wer trägt die Kosten für den Rückversand, einschließlich der Kosten für die Verpackung?
Der Shop. Egal, ob der Sachmangel durch den Transport entstanden ist oder bereits vor dem Versand bestand; im Gewährleistungsfall müssen Verkäufer:innen für die mit dem Sachmangel verbundenen Kosten aufkommen. Das umfasst sowohl die Kosten für den Rückversand, als auch die Verpackungskosten.
Welche Verpackung ist bei der Rücksendung defekter Ware vorgeschrieben?
Kund:innen müssen die Ware angemessen verpacken, also so, dass sie nicht (noch mehr) kaputt geht.
Muss die Kundschaft einen Umkarton für die Rücksendung selbst besorgen?
Ja, wenn das nicht mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Hinzu kommt, dass Retouren mittlerweile auch unverpackt abgegeben werden können. In diesem Fall übernimmt der Versanddienstleister das Verpacken des Produktes.
Dürfen Händler:innen eine besondere Verpackung für die Rücksendung verlangen?
Ja, sie dürfen eine angemessene Verpackung verlangen. Ist die eigentliche Verpackung beschädigt, müssen Verbraucher:innen im Zweifel eine neue Verpackung besorgen. Die Kosten hierfür muss der Shop tragen.
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