Ware auf dem Versandweg gestohlen – Muss der Shop zahlen?

Veröffentlicht: 07.03.2025
imgAktualisierung: 07.03.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
07.03.2025
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Person mit Kapuzenpullover lädt ein Paket in einen gelben Lieferwagen bei Sonnenuntergang.
Erstellt mit Dall-E
Ein Unternehmer verliert seine bestellte Ware durch Diebstahl auf dem Transportweg – doch wer haftet?


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer: Dieser erwirbt in einem B2B-Shop neues Büromaterial im Wert von mehreren hundert Euro. Leider kommt das Paket nie an. Der Unternehmer wendet sich daraufhin an die Shopbetreiberin. Diese übernimmt die Anfrage bei dem Logistikunternehmen für ihren Kunden und findet heraus, dass aus einem offenen Lieferwagen gleich mehrere Pakete gestohlen wurden. Damit der langjährige Kunde nicht mit komplett leeren Händen dasteht, bietet ihm die Händlerin aus Kulanz einen Gutschein von 100 Euro für die nächste Bestellung an. Der Unternehmer will aber stattdessen den kompletten Kaufpreis zurückgezahlt haben. Zu Recht?

Grundsatz: Wer trägt wann das Transportrisiko?

Unter dem Transportrisiko versteht man den zufälligen Verlust oder die zufällige Beschädigung der Ware. Zufällig meint, dass weder die Kundschaft noch die Verkäuferseite etwas für den Schaden kann.

Bewegen wir uns im B2C-Geschäft (Unternehmen-zu-Verbraucher:in-Geschäft), trägt immer das Unternehmen das Transportrisiko. Geht die Ware verloren, müssen Händler:innen den Kaufpreis erstatten.

Im B2B-Geschäft (Unternehmen-zu-Unternehmen-Geschäft) sieht es anders aus: Hier haften Händler:innen bis zum Versand, Sie haften nur für solche Transportschäden, die auf mangelhafte Verpackungen zurückzuführen sind.

Fazit: Händlerin zeigt sich kulant

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Händlerin kann eindeutig nichts dafür, dass das Paket abhandengekommen ist. Da das Transportrisiko beim Kunden liegt, bleibt dieser also erst mal auf dem Schaden sitzen, kann aber Ansprüche gegen das Logistikunternehmen geltend machen. Das Angebot der Händlerin mit dem Gutschein ist damit sogar sehr kulant, dient aber am Ende auch der weiteren Bindung eines langjährigen Kunden. Entsprechend ist die Forderung des Käufers im Sinne dieses Formats dreist.

Veröffentlicht: 07.03.2025
img Letzte Aktualisierung: 07.03.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
1 Kommentare
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cf
07.03.2025

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Das ganze Thema Onlinehandel war ja bei der Erfindung eine tolle Idee. Sieht man sich heute den Zustand an (Umweltverschmutzung, Massenkonsum auf Kosten von Menschenrechten und Umwelt, etc.) ist es vielleicht einfach Zeit für was neues. Das gab es in der Geschichte ja schon öfter. Erst Dampfmaschine - tolle Idee aber viel Kohleverbrauch und Aufwand, also Erfindung des Otto-Motors. Auch wieder über viele Jahre eine tolle Idee, aber Luftverschmutzung und Lärmbelastung wird unerträglich, also Erfindung der E-Autos..... Wer sagt, dass das Thema Onlinehandel nicht auch einfach durch ist... War schön, aber jetzt wird es Zeit für was neues.