Im Sellerforum hat ein Händler einen interessanten Fall geschildert: Im Oktober 2024 erhielt er unverlangt Verbrauchszubehör von einem Unternehmen, von dem er vor langer Zeit einmal ein Gerät gekauft hatte. Das zugeschickte Zubehör war jedoch für ein ganz anderes Gerät – sowohl Marke als auch Modell stimmten nicht überein.
Der Händler informierte sofort das Unternehmen über den Fehler, woraufhin eine Abholung zugesagt wurde. Als nach einem Monat nichts geschehen war, erinnerte er das Unternehmen per E-Mail daran, dass die Ware immer noch bei ihm lagere. Danach geschah monatelang nichts.
Überraschenderweise erhielt er kurz darauf eine Rechnung über fast 800 Euro für die unbestellte Ware. Natürlich wird er dieser Rechnung widersprechen. Er überlegt jetzt, ob es möglich wäre, Lagerkosten für die Zeit zu verlangen, in der die ungewollte Sendung bei ihm gelagert wurde, und falls ja, in welcher Höhe diese angemessen wären.
Ist die Rechnung berechtigt?
Nein, die Rechnung des Lieferanten ist natürlich nicht berechtigt, schließlich ist kein Vertrag zu Stande gekommen. Entsprechend muss der Händler diese auch nicht zahlen. Sollten Mahnungen mit entsprechenden Mehrkosten kommen, müssen diese ebenfalls nicht beglichen werden.
Darf die Ware einfach weggeworfen werden?
Nein, auch wenn der Lieferant die Abholung bisher noch nicht veranlasst hat, darf die Ware nicht einfach entsorgt werden. Der Grund ist ganz einfach: Die Ware ist Eigentum des Lieferanten. Daran ändert auch die unbestellte Lieferung nichts, denn: Durch die Rechnung wird klar, dass es sich nicht um ein Geschenk handelt.
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