In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um einen leeren Lagerbestand: Kurz vor Weihnachten bestellt eine Kundin eine Holzeisenbahn für ihre Tochter bei einem Händler. Im Online-Shop war das Produkt als verfügbar gekennzeichnet und laut AGB handelt es sich bei den Angeboten im Shop um Verbindlichkeiten. Etwa eine halbe Woche vor dem Fest storniert der Händler die Bestellung. Das Produkt sei nicht mehr auf Lager und die Abwicklung der Bestellung für ihn unmöglich. Die Kundin meint, dass das so nicht hinkommt. Immerhin ist die Bahn noch in anderen Shops verfügbar. Sie besteht auf der Lieferung. Zu Recht?
Grundsatz: Vertrag ist Vertrag
Im Online-Handel bestehen zwei Hauptformen der Vertragsgestaltung. Zunächst kann es sein, dass die Angebote im Shop unverbindlich sind. In diesem Fall gibt die Kundschaft mit dem Abschluss der Bestellung rechtlich gesehen ein Angebot zum Vertragsschluss an den/die Händler:in ab. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme dieses Angebots zustande, die oft mit der Lieferung des Produktes erfolgt. In dieser Konstellation können Händler:innen die Bestellung noch stornieren.
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