Aktuell häufen sich die Beschwerden über den Umgang mit den Weihnachts-Tonies. Was für Freude im Kinderzimmer sorgen soll, sorgt vielerorts für Frust bei den Eltern: In vielen Läden sind die beliebten Hörspiel-Figuren längst ausverkauft – stattdessen tauchen sie bei Ebay für Preise von über 50 Euro auf. Im Netz berichten Nutzer:innen, wie Käufer:innen gleich stapelweise Tonies an die Kasse tragen – und offen zugeben, sie später teurer weiterverkaufen zu wollen.
Doch ist das überhaupt erlaubt?
Die Sache mit dem Wucher
Der erste Vorwurf, der fast immer fällt, ist der nach dem Wucher. Der Vorwurf liegt auch auf der Hand: Normalerweise kosten Tonies im Geschäft um die 17 Euro.
Wäre der Verkauf für über 50 Euro Wucher, hätte das zwei Konsequenzen: Zum einen wäre der Verkauf wegen Sittenwidrigkeit nichtig; zum anderen würden sich die Verkäufer:innen strafbar machen.
Von Wucher ist die Rede, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Schauen wir uns diese nacheinander an.
1. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung: Davon geht man aus, wenn der Preis den üblichen Marktwert massiv übersteigt. Die Tonies werden für das Doppelte angeboten; sind aber auch im Einzelhandel begrenzt verfügbar. Bereits über diesen Punkt lässt sich also diskutieren.
2. Eine bewusste Ausnutzung einer Zwangslage: Während man über Punkt 1 noch diskutieren kann, sind wir bei Punkt 2 raus, denn niemand ist gezwungen ein Weihnachts-Tonie zu erwerben. Das Ausnutzen kindlicher Begehrlichkeiten mag moralisch verwerflich sein. Rechtlich ist dieser Aspekt aber irrelevant.
Scheinprivates Handeln?
Was aber durchaus relevant sein dürfte, ist die Frage nach dem scheinprivaten Handeln. Davon spricht man, wenn jemand als Privatperson auftritt, tatsächlich aber gewerblich handelt.
Ob eine Person noch privat oder schon gewerblich verkauft, hängt von der Gesamtsituation ab – also von mehreren Indizien.
Ein besonders starkes Indiz ist der gezielte Erwerb von Produkten zum Weiterverkauf – genau das also, was viele Tonie-Jäger:innen derzeit tun. Der Knackpunkt ist schlicht und ergreifend, dass hier Produkte zum Weiterverkauf erworben werden. Die Käufer:innen hatten nie vor, die Tonies zu behalten oder zu sammeln. Anders ließe sich auch kaum erklären, dass die aktuellen Weinachts-Tonies schon jetzt auf Plattformen wie Ebay erhältlich sind.
Was allerdings gegen eine gewerbliche Tätigkeit sprechen dürfte, ist die Intensität. Es macht einfach einen Unterschied, ob jemand regelmäßig solche begehrten, aber begrenzten Produkte kauft, um sie zu verkaufen; oder ob jemand nun einmalig seine Weihnachtskasse aufbessern möchte. Man müsste sich also jedes Tonie-Angebot einzeln anschauen. Eine pauschale Bewertung ist nicht möglich.
Und was ist mit dem Markenrecht?
Wer Tonies weiterverkauft, darf das grundsätzlich tun – denn mit dem ersten Verkauf im Europäischen Wirtschaftsraum erschöpfen sich die Markenrechte des Herstellers. Wichtig ist aber: Die Figuren müssen unverändert und original sein, und der Verkäufer darf nicht den Eindruck erwecken, offizieller Tonies-Partner zu sein. Andernfalls droht tatsächlich eine markenrechtliche Abmahnung.
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