In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
Ein Kunde bestellt einen Balkonspeicher. Einige Tage später macht er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Der Rückversand verläuft problemlos – doch der Händler erstattet nicht die Hinsendekosten. Auf Nachfrage heißt es: Der Balkonspeicher gelte als Gefahrgut, der Versanddienstleister habe dafür einen Zuschlag verlangt. Weil die Versandkosten dadurch über dem Standardversand liegen, sehe man sich nicht in der Pflicht zur vollständigen Erstattung.
Der Kunde bleibt dabei: Er will den gesamten Betrag zurück. Hat er ein Recht darauf?
Grundsatz: Hinsendekosten müssen zurückgezahlt werden
Verbraucher:innen, die einen Online-Kauf widerrufen, haben Anspruch auf vollständige Rückzahlung – inklusive der Lieferkosten. Das schreibt § 357 Abs. 1 BGB vor.
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