Widerruf bei Gefahrgut: Müssen Händler:innen teuren Versand zurückzahlen?

Veröffentlicht: 17.04.2025
imgAktualisierung: 17.04.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.04.2025
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Karton mit Warnsymbol, gepolsterten Ecken und Bauhelm obenauf, symbolisiert sicheres Verpacken.
Erstellt mit Dall-E
Ein Kunde widerruft den Kauf eines Balkonspeichers – der Händler will die teuren Versandkosten nicht erstatten.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Ein Kunde bestellt einen Balkonspeicher. Einige Tage später macht er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Der Rückversand verläuft problemlos – doch der Händler erstattet nicht die Hinsendekosten. Auf Nachfrage heißt es: Der Balkonspeicher gelte als Gefahrgut, der Versanddienstleister habe dafür einen Zuschlag verlangt. Weil die Versandkosten dadurch über dem Standardversand liegen, sehe man sich nicht in der Pflicht zur vollständigen Erstattung.

Der Kunde bleibt dabei: Er will den gesamten Betrag zurück. Hat er ein Recht darauf?

Grundsatz: Hinsendekosten müssen zurückgezahlt werden

Verbraucher:innen, die einen Online-Kauf widerrufen, haben Anspruch auf vollständige Rückzahlung – inklusive der Lieferkosten. Das schreibt § 357 Abs. 1 BGB vor.

Allerdings gilt: Erstattet werden nur die Kosten der günstigsten angebotenen Versandart. Wer sich etwa bewusst für einen teureren Expressversand entscheidet, bekommt beim Widerruf nur die Standardlieferung ersetzt.

Fazit: Gefahrgut-Zuschläge? Keine Ausnahme für Händler

Doch wie sieht es aus, wenn ein Produkt – wie in diesem Fall – nur per Gefahrgutversand verschickt werden kann? Hier liegt der entscheidende Punkt: Der Kunde hat keine Auswahlmöglichkeit beim Versand gehabt. Der Gefahrgut-Zuschlag ist Teil des Standards für dieses Produkt – kein zusätzlich gewählter Service.

Für Händler:innen bedeutet das: Wer Gefahrgut verkauft, muss auch die damit verbundenen Versandkosten bei einem Widerruf tragen. Es reicht nicht, auf Zuschläge des Logistikdienstleisters zu verweisen. Diese dürfen nicht auf die Kundschaft abgewälzt werden.

Im geschilderten Fall ist der Händler zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet – inklusive der höheren Versandkosten. Die Forderung des Kunden ist berechtigt.

Veröffentlicht: 17.04.2025
img Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Neo
23.04.2025

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Die falsche Rücksichtname aka Narrenfreiheit für Verbraucher im Onlinehandel halte ich für grundlegend falsch. Haben ähnliche Probleme, Käufer bestellt eine Ware per Spedition, dann kurz vor Lieferung schreibt er, er tritt vom Kauf zurück weil er die falsche Farbe bestellt hat, auf den Speditionskosten von 80 Euro bleiben wir sitzen. Käufer hat den Schaden angerichtet und kommt kostenfrei aus der Nummer raus. Wer denkt sich solche weltfremden und wirtschaftsschädlichen Gesetze nur aus?
Karl Ranseier
22.04.2025

Antworten

Vom Gerechtigkeitsgefühl ist es doch so einfach: Die Dienstleistung "Versand" wurde auf Kundenwunsch erbracht. Er hätte ja auch abholen können. Dementsprechend gibt es da in meinen Augen keine andere gerechte Lösung, als dass jeder Kunde immer sämtliche Transportkosten vollumfänglich zu tragen hat. Es ist sogar darüber nachzudenken, dass der Kunde in jedem Fall eine Wertminderung von sagen wir 20% sowie eine Bearbeitungsgebühr (Viertelstunde mindestens, Preis wie beim Handwerker, also mindestens 40€) zu entrichten hat. Den der Kunde hat gewollt, dass der Händler diesen Aufwand betreibt, für Null Umsatz bleibt der Handwerker ja auch im Bett liegen. Jedes Produkt verliert durch den Versand an Wert, verursacht durch den Wunsch des Kunden. Also hat der Kunde selbstverständlich für diese Kosten aufzukommen. Im Laden kann er übrigens die Sachen auch nicht auspacken und ausprobieren, geschweige denn, dass er dort den Internetpreis bekommt. Außerdem hätte man weniger Retouren, das wäre also ökologisch! Und das ist doch eh das Totschlagargument schlechthin, im Wert weit über gesundem Menschenverstand oder Naturgesetzen anzusiedeln!
Roger
23.04.2025
Wenn ich mir also vom Bucherer eine Rolex für 20.000 bestelle und mir diese dann doch nicht gefällt soll ich nach Ihrer Rechnung bezahlen: 1. 150 Euro Hinversand 2. 150 Euro Rückversand 3. 4.000 Euro also 20 Prozent Wertminderung 4. 200 Euro Bearbeitungsgebühr So geht weltfremd