In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Grundsätzlich steht Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu. Doch von dieser Regel gibt es auch Ausnahmen, die gesetzlich festgelegt sind. In der Praxis bildet der Ausschluss des Widerrufsrechts einen häufigen Streitpunkt zwischen Online-Händler:innen und der Kundschaft – vor allem, wenn es um personalisierte Produkte geht. Die Kundschaft beharrt auf ihr Widerrufsrecht, weil es schließlich auch für personalisierte Waren gilt. Aber ist das wirklich so? Ist das Fake oder Fakt?
Gesetz nennt Ausschlussgründe
Wer speziell für die Kundschaft gefertigte Produkte verkauft, muss fürchten, im Falle eines Widerrufs auf den Waren sitzenzubleiben, weil sie nicht weiterverkauft werden können. Daher ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat verschiedene Ausschlussgründe gesetzlich normiert. In § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB heißt es daher, das Widerrufsrecht bestehe nicht bei Verträgen „zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“.
Die Krux an der Sache ist jedoch, dass die Frage offen bleibt, ab wann ein Produkt so weit individualisiert ist, dass das Widerrufsrecht nicht greift. Schließlich ist es ein hohes Verbraucherrecht und darf nur in begrenzten Fällen eingeschränkt werden.
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