In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um das Widerrufsrecht: Ein Kunde bestellt zu Beginn der Adventszeit einen Schwibbogen in einem Online-Shop mit Holzkunst aus dem Erzgebirge für mehrere hundert Euro. Exakt 14 Tage nach der Lieferung erklärt der Kunde den Widerruf. Drei Wochen später und damit nach Jahreswechsel schickt er den Bogen schließlich zurück. An sich ist das zu spät, der Händler weiß aber, dass es lediglich auf die rechtzeitige Widerrufserklärung ankommt.
Beim Ausbacken des Bogens muss der Händler feststellen, dass auf dem Holz ein paar Wachsflecken sind. Außerdem findet er Kekskrümel. Es wirkt so, als hätte der Schwibbogen die Adventszeit auf einem Esstisch verbracht. Dank seiner kriminalistischen Fähigkeiten muss er obendrein feststellen, dass auf dem Lichtschalter des Bogens eine Mischung aus Staub- und Fettflecken sind. Alles deutet darauf hin, dass dieser Lichtschalter mehr als nur einmal zum Probieren betätigt wurde.
Der Händler wendet sich an den Kunden und weist ihn darauf hin, dass der Shop kein Leihhaus ist und er deswegen den Widerruf nicht akzeptieren könne. Er stellt den Kunden vor die Wahl: Entweder nimmt dieser die Ware zurück oder leistet einen Wertersatz. Der Kunde besteht natürlich auf der Rückzahlung des kompletten Kaufpreises. Schließlich sei das alles sein gutes Recht.
Grundsatz: Das Widerrufsrecht als Minenfeld
Das Widerrufsrecht ist ein sehr starkes Verbraucherrecht. Händler:innen dürfen Widerrufe nur in engen Fällen ablehnen.
Ein Ablehnungsgrund ist das rechtswidrige Ausnutzen des Widerrufsrechts. So ein Ausnutzen liegt dann vor, wenn die Kundschaft ohne eigentliche Kaufabsicht ein Produkt bestellt. Sei es, um den Online-Shop als Leihhaus zu missbrauchen oder um das Unternehmen zu schädigen.
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