Unternehmen fragen uns häufig, ob die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) die bestehende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ersetzt.

Antwort: Unternehmen, die vor dem 30. November 2024 bereits eine USt-IdNr. besitzen, müssen keine zusätzliche W-IdNr. beantragen, da ihre bestehende USt-IdNr. der W-IdNr. entspricht. Eine gesonderte Mitteilung dazu erfolgt nicht. Falls die USt-IdNr. nicht bekannt ist oder deren Gültigkeit unklar ist, können Unternehmen ab Dezember 2024 eine erneute Mitteilung ihrer W-IdNr. anfordern.

Alle anderen Unternehmen sollen die USt-IdNr. trotz der erstmaligen Einführung der W-IdNr. bei Bedarf weiterhin separat beantragen, darauf weist das Bundeszentralamt für Steuern hin.

Verhältnis zwischen W-IdNr. und USt-IdNr.

Die W-IdNr. wird den betroffenen Unternehmen zur einheitlichen Identifikation für steuerliche und wirtschaftliche Vorgänge in Deutschland seit ein paar Tagen schrittweise zugewiesen. Sie ähnelt in ihrem Aufbau der USt-IdNr., wird jedoch um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt (z. B. „-00001“).

Die USt-IdNr. bleibt weiterhin erforderlich, wenn ein Unternehmen am innergemeinschaftlichen Handel innerhalb der EU teilnimmt. Sie wird für die steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr genutzt. Die W-IdNr. hingegen wird für nationale steuerliche Vorgänge verwendet und ist ein Instrument der deutschen Steuerverwaltung.

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