Aufgrund der Konkurrenz unter der Vielzahl der Online-Shops und Shops auf Online-Marktplätzen kann der Kunde das preisgünstigste Angebot wählen. Der potentielle Kunde wird erst zum Käufer im eigenen Shop gemacht, wenn er den Eindruck erhält, etwas Besonderes zu erhalten, was er bei gleicher Leistung bei der Konkurrenz nicht geboten bekommt. Auch der Gesundheitssektor macht dabei keine Ausnahme. Auf dem Prüfstand stand die Werbung für eine kostenlose Zweitbrille.

Junge mit Brille

(Bildquelle Kind mit Brille: Ollyy via Shutterstock)

Der Fall

Ein bekanntes Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen verteilte einen Werbeflyer, in dem eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 € und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 € angeboten wurden. Das Optikerunternehmen kündigte in der Werbung zudem an, dass der Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 € erhält.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah in der Werbung für die Zweitbrille einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben und das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Verbot der Werbezugabe nach dem Heilmittelwerbegesetz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht der Zweck der einschlägigen Regelungen des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen (siehe BGH, Urteil vom 9. September 2010, Az.: I ZR 125/08 - Bonussystem).

Werbung für „kostenlose Zweitbrille“ unzulässig

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat vergangene Woche entschieden, dass auch die Werbung für eine Brille mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen kann (Urteil vom 6. November 2014, Az.: I ZR 26/13).

Der Bundesgerichtshof hat das Optikerunternehmen daher im Wesentlichen in seine Schranken verwiesen. Er hat geurteilt, dass die angegriffene Werbung gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 HWG verstößt.

Es besteht für die angesprochenen Verbraucher die Gefahr, dass sie sich zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.

Fazit

Grundsätzlich dürfen Produkte mit Gratiszugaben verkauft werden, nicht aber, wenn es sich um Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände mit Wirkung auf den Körper oder die Gesundheit handelt. Hier ist stets eine gesonderte Überprüfung notwendig, ob die geplante Werbeaussage per se unzulässig ist oder ggf. unter einen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände fällt.