Online-Händler dürfen von den Herstellern ihrer Waren nicht unter Druck gesetzt werden, die Produkte entsprechend der UVP zu verkaufen. Der Online-Händler kann dabei bereits eine Unterlassung der Aufforderung verlangen, wenn der Lieferant telefonisch Rücksprache wegen des Unterschreitens der UVP nimmt.
Aufforderung zur Einhaltung der UVP durch den Hersteller ist unzulässig
In einem aktuellen Fall, der dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) als Nichtzulassungsbeschwerde zur Verhandlung vorlag, ging es um die Frage, inwieweit Hersteller einen Verkauf gemäß der UVP verlangen können und ab wann eine unzulässige Beeinflussung der Preisgestaltung des Händlers vorliegt.
Kläger war ein Online-Händler der in seinem Shop Schulranzen und Rucksäcke des beklagten Herstellers zu Preisen angeboten hat, die deutlich unter der UVP lagen. Die Preisdifferenz fiel dem Hersteller auf, woraufhin der zuständige Außendienstmitarbeiter sich telefonisch mit dem Händler in Verbindung setze und ihm mitteilte, dass er dessen Preiskalkulation für die Produkte nicht nachvollziehbar finde. Der Händler fragte daraufhin nach, ob er die Aussage dahin gehend verstehen müsse, dass er von dem Hersteller zukünftig nicht mehr beliefert werde. Der Außendienstmitarbeiter erklärte, dass er das nicht gesagt habe, und äußerte sich nicht weiter zu einer zukünftigen Belieferung des Händlers. Stattdessen wiederholte er noch einmal seine Aussage zur wirtschaftlichen Unverständlichkeit der Preiskalkulation.
Der Online-Händler fühlte sich durch den Anruf und die Aussagen zu seiner Preisgestaltung vom Hersteller unter Druck gesetzt und verklagte ihn auf Unterlassung. Demnach sollte der Hersteller es zukünftig unterlassen ihn wörtlich oder sinngemäß zur Einhaltung der UVP aufzufordern.
Sowohl das Landgericht (LG) Berlin als erste Instanz (Entscheidung vom 13.12.2005 – 16 O 263/05 Kart-) wie auch das Kammergericht (KG) Berlin als Berufungsinstanz (Entscheidung vom 02.02.2012 – 2 U 2/06 Kart-) gaben der Klage des Online-Händlers statt. Die Richter argumentierten, dass der Hersteller in unzulässiger Weise versucht habe, Einfluss auf die Preisgestaltung des Klägers zu nehmen. Im Anruf des Außendienstmitarbeiters und seinen Äußerungen sahen die Richter einen Zusammenhang zwischen der Preispolitik des klagenden Online-Händlers und einer zukünftigen Belieferung durch den beklagten Hersteller.
Eine Revision gegen das Urteil des KG Berlin wurde nicht zugelassen, worauf der beklagte Hersteller eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH erhob. Die Richter des BGH sahen in dem Fall jedoch keine grundsätzliche Bedeutung für den Markt und wiesen die Beschwerde zurück.
Der BGH begründete seinen Beschluss damit, dass das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz in Folge der tatrichterlichen Würdigung eine unzulässige Druckausübung auf die Preiskalkulation des Händlers zu recht bejaht habe.
Der BGH dazu unter anderem:
„...Es hat den Verstoß gegen § 21 Abs. 1, § 1 GWB dann aber in tatrichterlicher Würdigung aus den umfassend in Betracht zu ziehenden Umständen des Einzelfalls abgeleitet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe den Telefonanruf des Außendienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise des Klägers von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Das Berufungsgericht hat weiter insbesondere berücksichtigt, dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Klägers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation des Klägers bedeute, dass die Beklagte ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung des Klägers zu äußern...“
Dem Kartellgesetz folgend, dürfen einem Unternehmen keine Nachteile angedroht oder zugefügt werden, die sie zu einem kartellrechtlich unzulässigen Verhalten veranlassen sollen. Das gilt besonders für die Freiheit der Preisgestaltung, da diese eine der wichtigsten Grundsätze des Kartellrechts ist. Dringt ein Hersteller auf die Durchsetzung der UVP liegt demnach eine Verletzung des Kartellgesetzes vor.
In den Augen der Richter ist es dazu nicht notwendig, den Nachteil wörtlich anzudrohen, es genügt, wenn sich dieser aus den Umständen des Einzelfalles ergibt.
Der BGH führt hierzu aus:
„...Unter diesen Umständen lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Klägers ausgeübt, keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Es kann daher im Streitfall dahinstehen, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann...“
Online-Händler müssen nicht gemäß UVP des Herstellers verkaufen
Mit seinem Beschluss schließt sich der BGH der Spruchpraxis des Bundeskartellamtes an, auf die im Beschluss ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Richter des BGH stellen noch einmal klar, dass bereits als unzulässige Beeinflussung der Preisgestaltung im Sinne des Kartellrechts zu werten ist, wenn ein Hersteller Kontakt zum Händler aufnimmt und das Unterschreiten der UVP thematisiert ohne einen Zusammenhang zwischen dem Unterschreiten der UVP und der Belieferung auf Nachfrage ausdrücklich zu verneinen.
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