Die GWE und ihr „Geschäftskonzept“ sind vielen Gewerbetreibenden bekannt und beschäftigen immer wieder die deutschen Gerichte. Dennoch gibt die GWE nicht auf und belästigt Unternehmen weiter mit ihren zahlreichen Schreiben. Im Fall einer Rechtsanwaltskanzlei sah sich die GWE am Ende selbst mit einer Klage konfrontiert.

Urteil

Briefflut der GWE wird durch Ignorieren der Schreiben nicht gestoppt

Wer ein Schreiben der GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH bekommt, sollte sich nicht vom Anschein eines behördlichen Schreibens täuschen lassen. Aufgrund der Berichterstattung in den letzten Monaten ist vielen Bürgern inzwischen bekannt, dass man mit der Unterschrift einen kostenpflichtigen Vertrag über die Eintragung in ein Adressverzeichnis eingeht, sodass sie das Schreiben einfach ignorieren. Wer das Schreiben allerdings nicht beantwortet, hat längst noch keine Ruhe, denn es werden immer neue Schreiben und Erinnerungen hinterher geschickt.

Auch Anwaltskanzleien gehören zu den Adressaten der GWE, womit diese regelmäßig auch das Risiko eingeht, dass diese gegen sie vorgehen. Auch das LG Bückeburg (LG Bückeburg 1 O 31/13 v. 24.04.2013) musste sich mit der Klage einer Rechtsanwaltskanzlei gegen die GWE befassen, da diese trotz Unterlassungsaufforderung die Kanzlei immer weiter angeschrieben hat.

Rechtsanwaltskanzlei klagt auf Unterlassung mit Streitwert von 7.500 Euro

Im Vorfeld der Klage hatte die klagende Rechtsanwaltskanzlei immer wieder Post von der GWE bekommen. Daraufhin wurde eine Unterlassungsaufforderung übermittelt, auf die mit einer nicht strafbewehrten, standardisierten Unterlassungserklärung reagiert wurde. Diese war jedoch nicht das Ende des Schriftverkehrs, denn kurze Zeit später bekam die klagende Rechtsanwaltskanzlei erneut ein „Erinnerungsschreiben“.

Seitens der Kläger folgte darauf eine Abmahnung, die den Gegenstandswert mit 7.500 Euro bezifferte und die angefallenen Kosten der Rechtsanwaltskanzlei in Rechnung stellte.

Als Reaktion folgte erneut die nicht strafbewehrte, standardisierte Unterlassungserklärung, aber keine Zahlung. Die Rechtsanwaltskanzlei reichte daraufhin Klage ein.

Die beklagte GWE störte sich vor allem am angesetzten Streitwert in Höhe von 7.500 Euro und argumentierte, dass bei ähnlichen vorherigen Klagen der Streitwert deutlich niedriger angesetzt wurde. Unter anderem berief sie sich auf AG Düsseldorf 27 C 10042/12 Streitwert 900,00 € und LG Saarbrücken 5 T 59/13 Streitwert 1.000,00 €.

LG Bückeburg akzeptiert den Streitwert – dieser ist jedoch Einzelfall abhängig

Verhandelt wurde der Fall vor dem LG Bückeburg, das die Höhe des Streitwerts akzeptierte, auch wenn er sich deutlich von den vorhergehenden Fällen abhob. Ein begründetes Urteil zu dem Fall liegt allerdings nicht vor, da lediglich ein Versäumnisurteil ergangen ist, weil es die GWE am Ende vorgezogen hat dem Verhandlungstermin unangekündigt fernzubleiben.

Betroffene, die immer wieder unerwünscht Post von der GWE erhalten und dagegen vorgehen wollen, haben vor Gericht durchaus Chancen, ihre Ansprüche durchzusetzen. Allerdings ist die Höhe des Streitwertes immer auch eine Frage des Einzelfalls, sodass die Höhe von 7.500 Euro nicht als Richtwert angenommen werden sollte.