Ein Unternehmer muss grundsätzlich auch eine kritische, ihn persönlich identifizierende Berichterstattung auf einer Webseite hinnehmen, so das klare Fazit der Berliner Richter (Landgericht Berlin, Urteil vom 21.11.2014, Az.: 27 O 423/13). Die Grenze der zulässigen Berichterstattung ist jedoch dort erreicht, wo es sich um Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt.

 

Geschäftsmann mit Boxhandschuhen

Bildquelle: Geschäftsmann mit Boxhandschuhen: © Africa Studio via Shutterstock.com

Kritische Berichterstattung über angeblich zweifelhaftes Geschäftsmodell

Vor Gericht stritten sich ein Bauunternehmen sowie dessen Geschäftsführer und ein Webseitenbetreiber, auf der über das Bauunternehmen und deren geschäftliche Aktivitäten kritisch berichtet wurde. Dort fanden sich unter anderem Aussagen wie “Schummelt die ... Bau und Immobilien GmbH?“ oder “Schnell werden Verträge gegengezeichnet, die man später bereut. Die Gegenleistung entspricht zu keinem Zeitpunkt den Anzahlungen.”

 

Ein großer Teil der Bevölkerung hat jedoch zwecks effektiven Verbraucherschutzes ein Interesse an einer transparenten Berichterstattung. Dies jedoch nicht grenzenlos. Die Richter fassten in ihren Urteilsgründen die Rechtslage noch einmal zusammen:

  • Meinungsfreiheit hat Grenzen

Bei wertenden Äußerungen treten die Rechte des Betroffenen gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück. Auf die Meinungsfreiheit kann man sich jedoch dann nicht mehr berufen, wenn die Äußerung sich als Schmähkritik (d.h. der Äußernde also den Betroffenen ohne sachlichen Grund bewusst und willkürlich herabsetzen will) oder Beleidigung darstellt.

  • Wahre Tatsachenbehauptung hinzunehmen

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung in erster Linie vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen indes nicht hingenommen werden.

  • Kein Recht auf positive Berichterstattung

Bei personenbezogenen Berichten ist der Betroffene nicht automatisch geschützt, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Das Grundgesetz gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht. Ein Gewerbetreibender muss sich - gerade außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen - in der Regel einer Kritik an seiner Leistung und seinem Geschäftsgebaren stellen. Dabei ist eine solche Kritik nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie ungünstig und für den Betroffenen nachteilig ist.

Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht.

Berichterstattung im konkreten Fall aber unzulässig gewesen

Im Endergebnis waren zahlreiche der geäußerten Behauptungen (u.a. “Schummelt die ... Bau und Immobilien GmbH?“) schließlich vom Gericht untersagt worden, da die behaupteten Aussagen nicht durch den Webseitenbetreiber nachgewiesen werden konnten. Dies hatte damit letztlich zur Folge, dass das Gericht von der Unwahrheit der Berichterstattung ausgehen musste.