Das vorzeitige Beenden einer eBay-Auktion kann zulässig sein, wenn der jeweilige Artikel während einer laufenden Auktion beschädigt wird. Das hat vor wenigen Wochen das Amtsgericht Krefeld mit Urteil vom 07.06.2013 (Az.: 5 C 352/12) entschieden.
Worum ging es in dem Fall?
Im zu entscheidenden Fall bot ein Verkäufer ein Mobilfunkgerät auf der Online-Plattform eBay an. Kurz nach dem Einstellen des Verkaufangebotes ging das Handy zu Bruch. Aufgrund des Missgeschicks musste die Auktion zwei Tage nach Beginn der Auktion vorzeitig beendet werden.
Mit dem vorzeitigen Beenden gab sich ein Bieter, der inzwischen ein Gebot von 1 € abgegeben hatte, aber nicht zufrieden. In Folge des vorzeitigen Abbruchs der eBay-Auktion erhielt der Verkäufer Post vom Anwalt des zur Zeit der Beendigung der eBay-Auktion Höchstbietenden. Dieser war der Auffassung, ein wirksamer Kaufvertrag sei geschlossen worden. Er verlangte vom Verkäufer anschließend gerichtlich die Herausgabe des Handys. Hilfsweise begehrte er Schadensersatz in Höhe des Wertes des Smartphones.
Verkäufer darf eBay-Auktion vorzeitig beenden.
Das Amtsgericht Krefeld wies die Klage des Bieters zurück. Der Verkäufer durfte das von ihm abgegebene Gebot auf Abschluss eines Kaufvertrages vorzeitig beenden. Die Rücknahme des Verkaufsangebotes ist von den eBay-AGB umfasst, sodass kein Kaufvertrag zustande kommt.
Die Berechtigung zur vorzeitigen Beendigung der eBay-Auktion ergebe sich aus § 10 Abs. 1 Satz 5 der eBay-AGB:
§10 Abs. 1
Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.
Nach Ansicht der Krefelder Richter sei diese Klausel der eBay-AGB weit auszulegen.
Dies bedeutet: Eine vorzeitige Beendigung ergibt sich nicht nur dann, wenn der Grund zur Anfechtung des Kaufvertrages gegeben ist, sondern vielmehr auch bei einer Beschädigung oder der Verlust des angebotenen Artikels.
Mangels eines Vertragsschlusses habe auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung eines Schadensersatzes keine Aussicht auf Erfolg. Eine vertragliche Pflicht habe der Verkäufer nicht verletzt.
Da dies im vorliegenden Fall nachweislich so gewesen sei, habe der Verkäufer von der Auktion Abstand nehmen und diese vorzeitig beenden dürfen. Mit der Frage, ob die Beschädigung durch den Verkäufer schuldhaft verursacht worden sei, beschäftigte sich das Amtsgericht hingegen nicht.
Auch bei Diebstahl darf eBay-Auktion vorzeitig beendet werden.
Bereits der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 08.06.2011 (Az.: VIII ZR 305/10) zugunsten eines Verkäufers entschieden und klargestellt, dass der eBay-Verkäufer sein Angebot selbst im Fall eines Diebstahls vorzeitig beenden darf.
In seiner grundlegenden Entscheidung legte der Bundesgerichthof dar, dass die von eBay aufgestellten allgemeinen Bedingungen entsprechend heranzuziehen seien.
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