Viele Online-Händler verfügen nicht nur über eine Webpräsenz. So finden sich neben Online-Shop(s) und Shops auf großen Online-Marktplätzen auch häufig Präsentationsseiten und andere (teilweise sogar verwaiste) Webpräsenzen. Auch hier gilt eine Impressumspflicht. Das Fehlen der Angaben stellt einen Wettbewerbsvertsoß dar.
Impressumspflicht
Die rechtliche Grundlage für die Impressumspflicht ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt, welcher im Wortlaut besagt: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten...“
Impressumspflicht auch bei veralteter Webseite
Solange eine geschäftlich unterhaltene Webseite aufrufbar ist, gilt hierfür auch eine Pflicht zur Beereitstellung eines Impressums. Insbesondere liegt „Geschäftsmäßigkeit“ nicht nur vor, wenn ein Entgelt verlangt wird, sondern vielmehr schon dann, wenn die Telemediendienste keinem rein privaten oder familiären Zweck dienen.
Das Landgericht Essen hat noch einmal klar gestellt, dass es einer Verpflichtung zur Bereitstellung eines Impressums nicht entgegen steht, dass die Webseite veraltet war und damit nur zu einer Kontaktaufnahme und nicht zu einem unmittelbaren Vertragsschluss führen konnte (Urteil vom 13.11.2014, Az.: 4 O 97/14). Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit als Telemediendienst anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, 20 U 17/07, MMR 2008, 682).
Fazit
Online-Händler sollten sicherstellen, dass Sie ein zutreffendes und vollständiges Impressum auf Ihren geschäftsmäßig genutzten Webseiten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar eingestellt haben. Verstöße gegen die Impressumspflicht werden immer noch häufig abgemahnt, können jedoch ganz einfach vermieden werden.
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