Ein Online-Händler ist auch für die Erteilung der gesetzlichen Pflichtinformationen verantwortlich, wenn im Internet-Browser ein Teil der vom Händler in seinen Angeboten eingegebenen Pflichtinformationen nicht wiedergegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn der Händler darauf keinen Einfluss hat, sondern der Plattformbetreiber dies durch technische Voreinstellungen verursacht.
(Bildquelle: dolphfyn / Shutterstock.com)
Fehlende Information über die Vertragstextspeicherung
Online-Händler müssen ihre Kunden darüber informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Unterrichtung über folgende Punkte:
- ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird
- ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist
Übrigens: Wer die vom Händlerbund zur Verfügung gestellten Rechtstexte verwendet, belehrt in ausreichender Weise über die Vertragstextspeicherung.
In einem im vergangen Monat entschiedenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig brachte ein Online-Händler vor, dass er in seinen eBay-Angeboten Allgemeine Geschäftsbedingungen mit der betreffenden Unterrichtung der Kunden verwendet hätte. Er sah die Abmahnung wegen Verletzung der Informationspflichten daher als ungerechtfertigt an, weil eBay nicht sämtliche Browser in vollem Umfang unterstütze, was jedoch nicht in seinem Verantwortungsbereich liege. Die Seiten von eBay seien für Microsoft Internet-Explorer optimiert. Andere Browser könnten die Seiten generell anders anzeigen als vorgesehen.
Verschiedene Browser – Online-Händler stets in der Pflicht zur Anzeige der Pflichtinformationen
Die Richter konnte er damit nicht überzeugen. Für den abmahnenden Verein war die Pflichtinformation beim Aufruf der Angebotsseite nicht sichtbar, was er mit einem Screenshot belegen konnte.
Der Umstand, dass die technischen Voreinstellungen auf der eBay-Plattform Einfluss darauf hätten, wie die eBay-Seiten über die jeweiligen Browser abrufbar seien, führe nicht zu einem Wegfall der Verantwortlichkeit.
Fazit
Online-Händler sind bei der Bewerbung ihrer Produkte verpflichtet, die gesetzlichen Pflichtinformationen anzugeben. Diese Angaben müssen für den Verbraucher ohne Umwege erkennbar sein und dürfen über verschiedene technische Einstellungen letztlich nicht vom Zufall abhängen.
Dieser aktuelle Fall zeigt, dass Online-Händler wie so oft für etwas einstehen müssen, für das sie "eigentlich" nichts können. Prüfen Sie Ihre Seiten daher regelmäßig auf die korrekte Darstellung (mit verschiedenen Browsern) und nehmen Sie ggf. Korrekturen vor.
Kommentar schreiben
Antworten
Kein Händler kann auf die Darstellung oder die Programmierung eines Browsers einfluss nehmen.
D.h. ich programmieren einen Browser, der "nicht" funktioniert (z.B. in dem ich von HTML abweiche, so dass alle HTML-Tags nicht interpretiert werden sondern nur die Tags meiner eigenen ausgedachten Markup-Sprache) , surfe damit die Seite eines Händlers an, sage dann die Website wird nicht richtig angezeigt und kann durch Abmahnung abkassieren?
Oh moment, mein selbstprogrammi erter Browser zeigt keine Seite an, die Impressum beinhalten, demnach hat diese Seite gar kein Impressum .. kann ich euch jetzt abmahnen ;) (Scherz)
Ihre Antwort schreiben