Der Streit zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb und einem Elektromarkt dauert bereits seit Anfang 2018 an. Damals trafen sich die Parteien vor dem Landgericht Koblenz. Hintergrund des Streites ist eine Werbung des Elektromarktes: Dieser hat für abgepackte Kaffeekapseln verschiedener Firmen geworben. Auf der Verpackung war zwar ein Gesamtgewicht nicht jedoch der Grundpreis angegeben. Der Verband Sozialer Wettbewerb sieht hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Nach der erfolglosen Abmahnung, folgte die Klage (wir berichteten).
Zug durch die Instanzen
Nachdem der Elektromarkt sowohl vor dem Landgericht, als auch vor dem Oberlandesgericht im Berufungsverfahren verloren hat, ging die ganze Sache nun zur Revision zum Bundesgerichtshof (Urteil des I. Zivilsenats vom 28.3.2019, Aktenzeichen: I ZR 85/18). Dieser entschied am 28.03.2019 den Fall. Wenig überraschend gab auch dieses Gericht dem Verband Sozialer Wettbewerb Recht, mit der Konsequenz, dass beim Verkauf von Kaffeekapseln nun definitiv ein Grundpreis angegeben werden muss.
Verkauf in Fertigverpackungen
Nach Preisangabenverordnung muss ein Grundpreis stets dann angegeben, wenn ein Produkt in einer Fertigverpackung verkauft wird. Unter Fertigverpackungen versteht das Gesetz Verpackungen, die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnissen gefüllt und ebenfalls in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden. Das trifft auch auf den Verkauf von Kaffeekapseln zu.
Verkauf nach Gewicht
Zusätzlich zum Verkauf in Fertigverpackungen, kommt noch die Voraussetzung zum Verkauf nach gewicht vor. Hier kommt noch eine zusätzliche gesetzliche Regelung ins Spiel: Die Fertigverpackungsverordnung. Nach ihr sind Lebensmittel, die in Fertigverpackungen verkauft werden, nach Gewicht zu kennzeichnen.
Dies hat der Elektromarkt auch getan: Auf der Verpackung war nämlich das gewicht des Kaffees abgedruckt. Folglich hat der Markt ein Produkt in einer Fertigware nach Gewicht angeboten und erfüllt damit die Voraussetzungen zur Grundpreisangabe.
Bessere Vergleichbarkeit
Hinzu kommt noch der Umstand, dass die verschiedenen Regelungen zur Preisangaben allesamt den Schutz des Käufers im Blick haben: Die Regeln zielen darauf ab, dass der Käufer die Preise zwischen verschiedenen Anbietern vergleichen kann und so die Kosten auch transparenter werden. „Die Angabe des Grundpreises, also eines auf eine leicht vergleichbare Größe der Verkaufseinheit umgerechneten Preises, soll den Verbraucher im Interesse der Preis-klarheit in die Lage versetzen, einen Preisvergleich ohne Schwierigkeiten anzustellen, indem er das in der Grundpreisangabe verpackungsneutral ausgedrückte Preis-Mengen-Verhältnis einfach erfassen kann.”, heißt es konkret im Urteil.
Die Notwendigkeit einer Grundpreisangabe bei diesem Produkt wird besonders dann deutlich, wenn der Käufer den Kaffee aus der Kapsel mit losem Kaffee vergleichen möchte. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass der Käufer beide Varianten kenne und auch nutze, führt dazu das Gericht aus.
Vorsicht auch bei Nahrungsergänzungsmitteln
Die Angabe eines Grundpreises gilt laut diesem Hinweisblatt übrigens auch beim Verkauf von Kapseln, die beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel enthalten. Auch wenn diese nach Stückzahl angeboten werden ist die Angabe eines Gesamtgewichtes, sowie eines Grundpreises erforderlich.
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das bedeutet Preis pro Gewicht. Immerhin geht es darum, Kaffeekapseln preislich auch mit losem Kaffee vergleichen zu können.
Beste Grüße
die Redaktion
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Oder heißt das Grundpreis Gramm/Kilogramm = völlig sinnentleert aber nicht überraschend in D
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