„Adidas verliert Markenrecht an drei Streifen.“ – Das liest man zur Zeit viel im Internet. Allerdings ist das nicht ganz korrekt: Adidas hat seine Markenrechte laut Beck-Aktuell lediglich für eine bestimmte Nutzung der Streifen verloren. Hintergrund ist ein seit 2014 tobender Streit mit dem Unternehmen Shoe Branding Europe.

Drei Streifen in beliebiger Richtung

Im Jahr 2014 hat sich Adidas beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen lassen. Geschützt werden sollten drei parallel im gleichen Abstand und in beliebiger Richtung verlaufende schwarze Streifen auf weißem Gund, also zum Beispiel:

so:

adidas1

oder so:

adidas2

oder vielleicht mal etwas ausgefallener, so:

adidas3

2016 wurde der Markenschutz aufgrund eines Antrages der Shoe Branding Europe aufgehoben. Gegen diese Aufhebung richtete sich nun die Klage von Adidas vor dem Europäischen Gericht (EuG, Urteil vom 19.06.2019, Aktenzeichen: T-307/17).

Adidas konnte Nutzung nicht beweisen

In diesem Streit hat Adidas nun den kürzeren (Streifen) gezogen: Laut der LTO fehlt es dem Symbol an Wiedererkennungswert: Ein Verbraucher muss anhand des Symbols erkennen können, dass es sich um ein Produkt eines bestimmten Unternehmens handelt. Die drei Streifen können aber genau das nicht leisten: Solch eine Gestaltung werde vom Verbraucher lediglich als dekoratives Element wahrgenommen. Allerdings könne dieser Wiedererkennungswert quasi gewonnen werden, wenn das Symbol lange und so intensiv genutzt werde, dass es sich „im Verkehr durchgesetzt“ hat. Genau diese Art der Benutzung konnte Adidas nicht beweisen. Laut Beck-Aktuell hat Adidas lediglich Beweise für die Nutzung in fünf Mitgliedstaaten der EU vorgelegt; tatsächlich hätte aber ein Beweis für das komplette Gebiet der Europäischen Union erfolgen müssen.

Zwar hat das Unternehmen die drei Streifen ganz vielfältig genutzt – wie zum Beispiel als dekoratives Element an den Seiten von Hosenbeinen – allerdings reicht es nicht aus, die Streifen in beliebigen Farbvarianten zu nutzen: Adidas hätte die angemeldeten schwarzen Streifen auf weißem Grund nutzen müssen, um den markenrechtlichen Schutz zu erlangen.

„Diese Entscheidung beschränkt sich auf eine spezifische Ausführung der Drei-Streifen-Marke und hat keinen Einfluss auf den breiten markenrechtlichen Schutz, den Adidas auf seine bekannte Drei-Streifen-Marke in verschiedenen Formen in Europa nach wie vor hat“, heißt es laut Beck-Aktuell von einer Adidas-Sprecherin. Gegen diese Entscheidung kann Adidas Berufung beim EuGH einlegen.  

Adidas stand einst Shoe Branding Europe im Weg

Der Streit zwischen den beiden Unternehmen tobt bereits seit 2009: Damals wollte Shoe Branding Europe laut LTO den Markenschutz für zwei diagonal laufende Streifen auf einem Schuh erlangen. Damals ging Adidas gegen diese Eintragung vor und gewann den Streit.