Laut Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht betroffenen Personen ein Auskunftsrecht darüber zu, ob, welche und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil (26.07.2019, Aktenzeichen: 20 U 75/18) nun konkretisiert, wie weit dieser Anspruch geht. 

Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers

In dem Fall ging es um einen Streit zwischen einer Versicherung und einem Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer forderte von der Versicherung Auskunft darüber, welche Informationen über ihn gespeichert wurden. Explizit ging es dabei auch um die Information darüber, welche Notizen bei Gesprächen und Telefonaten aufgeschrieben wurden. Die Versicherung verweigerte die Angaben in dem geforderten Umfang, da Gesprächs- und Telefonnotizen nicht mit vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst seien. Das Oberlandesgericht Köln widersprach dieser Auffassung aber nun.

Personenbezogene Daten umfassen alle identifizierbaren Informationen

Das Gericht führte als Begründung an, dass personenbezogene Daten alle Informationen seien, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen. Unter Art. 15 DSGVO fallen daher nicht nur Daten, wie der Name, die Anschrift und das Geburtstagsdatum, sondern auch sachliche Informationen zu Vermögens- oder Eigentumsverhältnissen, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen. „Denn durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es keine belanglosen Daten mehr”, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. 

Kein Geschäftsgeheimnis

Ohne Erfolg hat die Versicherung mit dem Verweis auf das Geschäftsgeheimnis die Auskunft verweigert. Da der Betroffene selbst die Angaben gemacht hat, kann das Geschäftsgeheimnis hier nicht greifen.

Dieses Urteil konkretisiert die Anwendung der DSGVO noch weiter. Der Auskunftsanspruch ist laut Ansicht der Richter umfassend zu verstehen und bezieht sich eben nicht nur auf „klassische” Informationen.