Wer Newsletter verschickt, dem ist der Begriff Double-Opt-In-Einwilligung nicht fremd: Um Werbe-E-Mails zu verschicken, bedarf es der Einwilligung des Empfängers. Damit der Versender später nachweisen kann, dass er auch wirklich die Erlaubnis zum Versand der E-Mail hatte, wird hier häufig auf das Double-Opt-In-Verfahren zurückgegriffen. Dabei gibt der Kunde seine E-Mail-Adresse auf der Homepage an und gibt mit einem Häkchen seine Erlaubnis zur Verwendung der Adresse. Danach erhält er eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Wird dieser betätigt, gilt die Einwilligung als erteilt. Durch diese Vorgehensweise soll verhindert werden, dass Personen willkürlich fremde E-Mail-Adressen eintragen und so eben ohne das Vorliegen der notwendigen Einwilligung Werbe-E-Mails versendet werden.

Dieses Verfahren sollte laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 27.06.2019,  Aktenzeichen: 6 U 6/19) aber nicht benutzt werden, um die Einwilligung für Werbeanrufe einzuholen. 

Einwilligung in Werbung durch acht Co-Sponsoren wirksam

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Werbeeinwilligung für Telefonanrufe, die im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt wurde. Bei der Einwilligung musste durch ein Double-Opt-In zu Werbemaßnahmen von insgesamt acht Co-Sponsoren zugestimmt werden. Streitpunkt war ein Werbeanruf am 24.08.2018, der ohne die notwendige Einwilligung erfolgt sein soll. 

Zunächst einmal hat das Gericht festgestellt, dass die Formulierung der Einwilligung einer Prüfung nach DSGVO standhält. Damit eine Einwilligung die Voraussetzungen erfüllt, muss aus ihr hervorgehen, für welchen Zweck sie erteilt wird. Dieser Zweck muss klar erkennbar sein. „An der erforderlichen Klarheit kann es fehlen, wenn bereits die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, so groß ist, dass sich der Verbraucher realistischer Weise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen wird“, heißt es dazu vom Gericht. Die Nennung von acht Unternehmen ist für das Gericht jedenfalls noch übersichtlich genug. 

Zustimmung zur Werbung darf an Gewinnspiel gekoppelt sein

Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass die Weitergabe der Daten mit der Teilnahme am Gewinnspiel verkoppelt sein darf. Grundsätzlich herrscht eigentlich das Kopplungsverbot. Damit soll sichergestellt werden, dass die Eingabe der Daten freiwillig erfolgt. In Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist die Einwillig selbst als freiwillige Willensbekundung definiert. Einer Freiwilligkeit steht insbesondere entgegen, wenn Druck ausgeübt wird. Davon kann laut Ansicht des Gerichts bei einer Gewinnspielteilnahme aber keine Rede sein. Konkret heißt es dazu im Urteil: „Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier –einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht dafür aber nicht aus. [...] Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten wert ist.“

Double-Opt-In-Verfahren kein Beweis 

Zu guter Letzt hat das werbende Unternehmen den Prozess aber dennoch verloren, da es nicht nachweisen konnte, dass der Anruf vom 24.08.2018 mit Einwilligung erfolgte. Das Double-Opt-In-Verfahren hat hier nicht ausgereicht. Das liegt daran, dass die E-Mail-Adresse, an die die Nachricht mit dem Bestätigungslink gesendet wurde, und die angegebene Telefonnummer nicht miteinander verknüpft sind. Es ist nicht auszuschließen, dass jemand seine eigene Adresse, dafür aber eine fremde Telefonnummer angibt. „Denn es bestehe kein notwendiger Zusammenhang zwischen der angegebenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer. Es gebe zahlreiche, nicht fernliegende Gründe für die Eintragung einer falschen Telefonnummer“, heißt es konkret.