Beim Oberlandesgericht Celle (Urteil v. 06.08.2019, Aktenzeichen 13 U 35/19) ging es vor einigen Tagen um den „milchrechtlichen Bezeichnungsschutz“ – genauer um die Frage: Ist die Bezeichnung eines pflanzlichen Produkts als „Käse-Alternative“ zulässig?
Dass sich diese Frage stellt, hängt damit zusammen, dass es entsprechende rechtliche Vorgaben gibt. Der Kläger, ein Verein der sich der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verschrieben hat, ist der Ansicht, dass mit dieser Bezeichnung dagegen verstoßen werde. Bereits das Landgericht Stade hatte dessen Klage aber abgewiesen: Ein Unterlassungsanspruch bestünde nicht, da der Ausdruck „Käse-Alternative“ zulässig sei (wir berichteten). Hiergegen richtete sich nun die Berufung des Klägers vor dem OLG Celle.
Nicht alles ist Käse
Die Beklagte vertreibt vegane Lebensmittel. Diese entstammen rein pflanzlicher Basis und werden auf der Basis von Cashewkernen hergestellt. Auf der Verpackung sowie auf ihrer Homepage bezeichnet sie die Produkte als „vegane Käse-Alternative“ oder „gereifte Käse-Alternative“ und wirbt auch entsprechend mit dieser Formulierung.
Wie schon erwähnt, darf sich allerdings nicht jedes Produkt einfach Käse nennen. Laut den EU-rechtlichen Bestimmungen sind Milcherzeugnisse, zu denen auch Käse zählt „ausschließlich aus Milch – d.h. dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug – gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen“, so zitiert das Urteil das Gesetz. Einfach ausgedrückt muss es sich also bei Käse um ein Produkt handeln, das im Wesentlichen aus der Milch eines Tieres hergestellt wurde.
Aber es ist doch eine Alternative?
Nun nutzt das beklagte Unternehmen allerdings nicht die Bezeichnung Käse, sondern eben „Käse-Alternative“ und stellt damit dar, dass es hier nicht um das Milcherzeugnis geht, sondern um etwas, das am Ende zwar mit Käse gewissermaßen verglichen werden kann, dennoch aber kein Käse ist. Diese Auffassung vertritt auch das OLG Celle: „Vielmehr wird das Produkt lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und dabei mit dem Zusatz 'Alternative' hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um etwas Anderes – nämlich eine Alternative zu Käse – handelt“.
Bis zu diesem Punkt erscheint der Fall einfach gelagert. Doch es gibt ein Problem: Um die Gefahr der Irreführung zu bannen, die sich ergeben kann, wenn ein Produkt mit einer Bezeichnung versehen wird, die eigentlich gerade für etwas anderes steht, „retten“ klarstellende oder beschreibende Zusätze eine solche Bezeichnung nicht. So ein Zusatz sei auch „Alternative“, sagt der klagende Verein. Damit sei er nicht geeignet, die Werbung der Beklagten „aus dem Verbotsbereich der Norm herauszuführen“.
Prinzipiell ist das schon nachvollziehbar: So lassen Begriffe wie „Tofubutter“, „Pflanzenkäse“ oder „Veggie-Cheese“ auch die Interpretation ohne weiteres zu, dass es sich dabei um das klassischerweise bekannte Produkt handelt, dem jedoch etwas zugesetzt ist. Eine Irreführung wäre damit möglich.
Hier keine Irreführungsgefahr
Dass es bei einer „Käse-Alternative“ aber zu solchen Missverständnissen kommt, schließt das OLG Celle aus. „Während der Zusatz 'wie' oder 'zu verwenden wie' die Gefahr der Irreführung nicht ausräumt, da er nicht geeignet ist, den Verbraucher verlässlich darüber aufzuklären, dass es sich nicht um ein Milchprodukt handelt, hebt die Bezeichnung 'Käse-Alternative' gerade keine Ähnlichkeit zu einem Milchprodukt hervor, sondern weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich eben nicht um Käse handelt“.
Auch gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) habe die Beklagte nicht verstoßen. Demnach muss ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet werden – fehlt diese, dann mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung, oder wenn es diese nicht gibt, mit einer beschreibenden Bezeichnung. Da es für die Produkte, um die es im Verfahren geht, die beiden ersten Typen von Bezeichnungen im Ergebnis nicht gibt, habe die Beklagte zulässigerweise die beschreibende Bezeichnung „Käse-Alternative“ gewählt. Eine Irreführung ergäbe sich hier nicht.
Der entscheidende Senat hat damit beschlossen, die Berufung zurückweisen zu wollen. Der klagende Verein hat jedoch die Möglichkeit, Stellung zu beziehen oder die Berufung zurückzunehmen.
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