Am Ende des Novembers warten besonders verlockende Angebote auf Shopping-Begeisterte. Denn jeden Freitag nach dem US-amerikanischen Feiertag Thanksgiving gibt es bei vielen Händlern augenscheinlich besonders hohe Rabatte. Wenngleich sich dabei manche Händler über den Umsatz freuen, fällt der Black Friday anderen auf die Füße: Nicht selten kam es bisher zu Abmahnungen, weil der Begriff „Black Friday“ eine eingetragene Marke ist und ohne Lizenz genutzt wurde. 

Gegen die Eintragung der Marke regt sich allerdings schon länger Widerstand. Am Donnerstag, den 26. September 2019, entscheidet nun das Bundespatentgericht darüber (AZ.: 30 W (pat) 26/18).

Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen

2013 war die Marke „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen worden. Im Oktober 2016 übernahm ein ausländisches Unternehmen die Rechte an der bis dato praktisch ungenutzten Marke und begann, Händler und Portale abzumahnen, welche den Ausdruck für Rabattaktionen hatten oder für die Berichterstattung darüber. Auch die Webseite Black-Friday.de, die Deals und Angebote für das Event sammelt und veröffentlicht, war darunter. Das Unternehmen akzeptierte die Abmahnung allerdings nicht, sondern legte einen Löschungsantrag beim DPMA ein. Die Löschung der Marke wurde daraufhin beschlossen (wir berichteten).

Die Marke könne nämlich gar nicht geschützt werden, so das DPMA, da der Begriff schließlich eben nur als Hinweis auf den besagten Aktionstag genutzt werde und dadurch nicht die Unterscheidungskraft aufweise, die es zum Schutz einer Marke aber brauche. Gegen diese Entscheidung legte der Markeninhaber eine Beschwerde zum Bundespatentgericht ein. Durch die Wahrnehmung dieses Rechtsmittels blieb die Eintragung bislang zunächst bestehen. Da der Fall am Donnerstag mit der mündlichen Verhandlung nun aber wieder ins Rollen kommt, könnte sich das ändern: Dann wird sich zeigen, ob das Bundespatentgericht die Löschung bestätigt.

Mehrere Entscheidungen im Sinne der Markenlöschung

„Nach Sichtung aller bisherigen Schriftstücke der am Verfahren beteiligten Parteien sind wir zuversichtlich, dass das Bundespatentgericht zum gleichen Ergebnis wie das DPMA kommen und die Löschung der Marke bestätigen wird“, erklärt Simon Gall, Gründer und Betreiber von Black-Friday.de in einer diesbezüglichen Pressemitteilung

Diese Zuversicht kommt nicht von ungefähr. So habe der Markeninhaber auch in Österreich den Schutz der Marke erreichen wollen. Dabei verweigerte das Patentamt die Eintragung und auch das Oberlandesgericht Wien sprach der Marke den möglichen Schutz ab. Dabei stützte es sich im Ergebnis auf die gleiche Argumentation wie das DPMA. Die Chancen stehen also nicht schlecht, dass Online-Händler künftig nicht mehr auf Alternativen wie „Black Freuday“ oder „Black Weekend“ angewiesen sind, sondern das schlagkräftige Black Friday nutzen können – ohne dafür Lizenzgebühren zahlen oder kostenintensive Abmahnungen fürchten zu müssen.