Online-Händler müssen im Alltag allerhand Informations- und Kennzeichnungspflichten erfüllen. Das gilt zum Beispiel im Bereich des Handels mit Lebensmitteln, wie nun auch ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I zeigt (Urteil v. 14.01.2020, Aktenzeichen 1 HK O 6852/18). Der Verein Foodwatch e.V., der sich besonders mit dem Bereich der Lebensmittelindustrie auseinandersetzt, hatte Amazon als Betreiberin von Amazon Fresh abgemahnt. Der Grund: Mehrere verschiedene Obst- und Gemüsesorten waren mit mehreren Herkunftsländern gekennzeichnet gewesen. Da Amazon auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgab, sollten sich nun die Münchner Richter damit beschäftigen.
Ein einziger Ursprungsort muss angegeben werden
Weintrauben, Kopfsalat oder auch Tomaten – für diverse Produkte hatte der Online-Händler jeweils bis zu 13 verschiedene Herkunftsländer angegeben. Foodwatch hatte dies kritisiert: Es hätte hier jeweils ein einziges Ursprungsland angegeben werden müssen – nämlich jenes, aus dem die Ware stammt, welche an die Kunden verschickt wird. Das schreibe seit 2011 die EU-Verordnung 543/2011 für bestimmte Obst- und Gemüsesorten vor.
Amazon hingegen sah die Sache anders: Einerseits würde die vom Verein angeführte unionsrechtliche Grundlage nur für den Großhandel und dessen Stufen gelten, davon abgesehen habe zudem die EU-Kommission anerkannt, dass Angaben zum Ursprungsland der Obst- und Gemüsesorten auch als Liste geführt werden dürfen.
Wenn das jeweilige Ursprungsland auf dem Etikett der jeweiligen Verpackung angegeben werde, reiche das insofern aus. Schließlich sei jedenfalls die Forderung nach der Angabe eines einzigen Ursprungslandes gar nicht erfüllbar: Welche Ware aus welchem Lager geliefert wird, hänge schon vom Wohnort des Kunden ab. Zudem könne auch ein flexibler Liefertermin gewählt werden, der bis zu 27 Tagen in der Zukunft liegt. Ein bestimmtes Ursprungsland vorherzusagen, sei auch wegen der Abhängigkeit von Reifegrad und der generellen Lieferfähigkeit der Länder problematisch. Letztlich würde diese Anforderung auch dazu führen, dass bestimmte Produkte nach Mengenabruf entsorgt bzw. vernichtet werden müssten – die Wegwerfrate würde sich also deutlich erhöhen.
Kennzeichnungpflichten gelten auch für Big Player wie Amazon
Das Gericht entschied allerdings gegen die Auffassung von Amazon und bezieht sich dabei auch auf das Urteil, welches der EuGH kürzlich zur Angabe des Ursprungsortes von Kulturchampignons gefällt hat. Wie es im Urteil des LG München I heißt, müssten die Kennzeichnungsangaben im Fernabsatz grundsätzlich vor Abschluss eines Kaufvertrags verfügbar sein – die Angabe erst auf dem Etikett des Produkts reicht damit nicht aus. Die Zollvorschriften würden außerdem besagen, dass hier das Land angegeben werden muss, in dem die Lebensmittel geerntet wurden. Ob durch die Listung mehrerer Orte Verbraucher in die Irre geführt werden, sei nicht relevant und müsse auch nicht entschieden werden.
Foodwatch: „Amazon dachte wohl, sie stehen über dem Gesetz“
Letztlich konnte Amazon auch nicht damit überzeugen, dass die Nennung eines einzigen Ursprungslandes je Obst- oder Gemüsesorte angesichts des Ablaufs der Liefervorgänge unmöglich sei. „Wenn bei einem bestimmten Geschäftsmodell die Einhaltung der Unionsvorschriften nicht gewährleistet ist, dann muss dieses Geschäftsmodell geändert werden. Denn nicht das Geschäftsmodell bestimmt die Gültigkeit von Unionsvorschriften, sondern die Unionsvorschriften bestimmen die Zulässigkeit eines Geschäftsmodells“ heißt es am Ende des Urteils. „Amazon dachte wohl, sie stehen über dem Gesetz. Das Urteil zeigt nun: Gesetzliche Kennzeichnungspflichten gelten nicht nur für den Supermarkt um die Ecke, sondern auch für Big Player aus dem Silicon Valley“, kommentiert Luise Molling von Foodwatch e.V. das Urteil.
Amazon will das Urteil nun prüfen, bevor über weitere Schritte entschieden wird. „Wir informieren Kunden bei Amazon Fresh transparent, übersichtlich und so konkret wie möglich über die Herkunftsländer der angebotenen Produkte. Bei ausgewählten internationalen Produkten im Bereich frisches Obst und Gemüse können bis zu drei mögliche Ursprungsländer angegeben sein, da zum Zeitpunkt einer Kundenbestellung nicht immer feststeht, aus welcher Liefercharge die Bestellung kommt. Gemäß gesetzlicher Vorgaben sieht der Kunde bei der Lieferung das Herkunftsland der Ware auf der Verpackung“, teilte ein Sprecher von Amazon auf unsere Anfrage hin außerdem mit.
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