Bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern gilt das Widerrufsrecht. Die Deutsche Bahn hält allerdings in ihrem Online-Angebot beim Verkauf der Bahncard weder eine Widerrufsbelehrung noch das Musterwiderrufsformular vor. Dagegen klagte die Berliner Verbraucherzentrale.
Streit bis zum EuGH
Die Berliner Verbraucherschützer sind der Ansicht, dass die Deutsche Bahn beim Verkauf der Bahncard 25 und 50 allerdings über genau dieses Widerrufsrecht informieren muss. Das Unternehmen sah dies offensichtlich anders, denn die Parteien trafen sich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wieder. Dieses schickte die Akte an den Europäischen Gerichtshof, um die Frage zu klären, ob der Verkauf der Bahncard ein Dienstleistungsvertrag im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie ist und ob dieser ein Vertrag über die Beförderung von Personen darstellt. Bei Beförderungsverträgen, die einen spezifischen Termin oder Zeitraum für die Erbringung der Dienstleistung vorsehen, besteht nämlich grundsätzlich kein Widerrufsrecht.
Bahncard ist ein Dienstleistungsvertrag
Der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen: C-583/18) stellte nun – so Beck-Aktuell – fest, dass es sich bei der Bahncard um einen Dienstleistungsvertrag ohne Ausnahmen handelt. Zur Frage, ob ein Widerrufsformular von dem Unternehmen vorgehalten werden muss, äußerten sich die Richter allerdings nicht. Von der Bahn hieß es, dass man das Urteil genau prüfen werde.
Nach der Entscheidung ist nun wieder das Frankfurter Gericht am Zug und muss die Antwort des EuGH auf den konkreten Fall anwenden.
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wie im Artikel beschrieben, wird der konkrete Fall nun erst einmal wieder in Deutschland weiterverhandel t. Die Deutsche Bahn hat angekündigt, das Urteil prüfen zu wollen. Inwiefern nun einzelnen Kunden womöglich ein Widerrufsrecht zusteht, können wir leider nicht beurteilen. Du kannst dich jedoch direkt an die Deutsche Bahn wenden und dort dein Anliegen schildern.
Beste Grüße,
die Redaktion
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Mfg
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