Zugegeben, es gibt Gegenstände, von denen bei der Installation, Verwendung und Instandhaltung keinerlei Gefahren für die Gesundheit bzw. Sicherheit des Verwenders ausgehen können. Das sind aber die wenigsten. Für alle anderen gilt die Pflicht, die Bedienung oder den Gebrauch entsprechend ausführlich in einer Bedienungsanleitung oder Gebrauchsanweisung zu beschreiben. Typische Geräte, für die dies zutrifft, sind Elektro- und Elektronikprodukte, sowie Produkte deren Bedienung komplex oder gar gefährlich sein kann. Besonders bei Produkten aus Fernost ist die deutsche Sprache kein Standard.
Produktsicherheit setzt ausreichende Anwendungshinweise voraus
Relevante gesetzliche Grundlage für die Pflicht, eine Anleitung mitzuliefern, ist das Produktsicherheitsgesetz. Hintergrund der Regelung ist, dass der Verbraucher stets die Möglichkeit haben soll, sich über etwaige Gefahren, die von einem Produkt ausgehen, zu informieren. Dabei sind keine allzu hohen Anforderungen an das vorhandene Know-how zu stellen und die Hinweise entsprechend ausführlich zu gestalten. Wichtig ist außerdem, dass diese Informationen klar und eindeutig sind, denn man muss man sie auch verstehen können.
Bedienungsanleitung ist in Landessprache mitzuliefern
Wer u. a. bei Ebay sicherheitstechnische Produkte aus dem Bereich Feuer- und Brandprävention vertreibt, kann sich fast schon gewiss sein, dass dafür eine Bedienungsanleitung erforderlich ist. Diese macht jedoch keinen Sinn, wenn sie in einer anderen Sprache als der auf dem Zielmarkt geltenden abgefasst ist. Darauf musste ein Händler erst vom Gericht hingewiesen werden. Indem der Ebay-Seller keine deutschsprachige Anleitung zu dem konkreten Produkt zur Verfügung stellt, handelt er rechtswidrig (Landgericht Essen, Urteil vom 11.03.2020, Az.: 44 0 40/19).
Dieses aktuelle Urteil bestätigt damit die Auffassung vieler anderer Gerichte zuvor. Damit Verbraucher oder Endnutzer hinreichend informiert sind, ist eine Anleitung in der nationalen Landessprache zwingend erforderlich (zuletzt: Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 28.02.2019, Aktenzeichen 6 U 181/17). Anderssprachige Anleitungen und der Hinweis, dass eine deutsche Anleitung nicht mitgeliefert wird, wäre ebenfalls nicht ausreichend. Auch schlechte Übersetzungen sind fragwürdig, denn sie können oft für mehr Verwirrung als Klarheit sorgen.
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Bei dem Unternehmen, das dieses Verfahren führte bin ich nicht mehr tätig, deshalb habe ich keinen Zugang mehr zu diesen Informationen.
Zudem ist das ganze zwischenzeitlic h einige Jahre her, sodass ich nicht mehr auswendig weiß, welches Gericht es genau war.
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Auf die Unterlagen dazu habe ich keinen Zugriff mehr. Sonst hätte ich das gerne nachgeschlagen.
In jedem Fall waren wir damals absolut erschüttert, wie man sich derart klar gegen eindeutig geltendes Recht aussprechen kann.
Es schien als habe das Gericht etwas gegen Unternehmen die andere abmahnen, da die ja gemein hin die Bösen sind und nicht die, die sich gegen schädliches Verhalten anderer wehren.
So kam es dann in der Kostentragung auch rum... war super.
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Können Sie mal bitte Aktenzeichen, Gericht und Entscheidungsda tum nennen, welche Gerichte sich so entschieden haben? Würde die Begründung gerne lesen.
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Vielleicht habe ich das *Ironie: AUS* am Ende vergessen ;-)
Ich bin ja auch der Meinung, dass die Anleitung in Deutsch (oder auf Deutsch?) dringend erforderlich ist.
Aus meiner Erfahrung heraus haben aber lokale Gerichte und Gewerbeaufsicht en hier teils ein anderes Verständnis und sehen die deutsche Anleitung als nicht zwingend erforderlich an, weshalb so mancher Wettbewerber der glücklicher Weise in diesem Zuständigkeitsb ereich ansässig ist einen signifikanten unlauteren Wettbewerbsvort eil genießt.
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danke für deinen Hinweis. Und du hast auch recht! Denn beide Varianten sind möglich. „In Deutsch“ ist eine Kurzform zu „in deutscher Sprache“. Bastian Sick hat zu dieser Formulierung auch etwas verfasst: bastiansick.de/.../...
Beste Grüße,
die Redaktion
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tatsächlich muss mein bei Geräten auf Nummer sicher gehen und den Kunden so sicher wie möglich belehren. Man kann leider nicht davon ausgehen, dass jeder der englischen Sprache mächtig ist. Daher hat sich bisher keine Lockerung im Gesetz oder in Gerichtsurteile n durchgesetzt.
Beste Grüße,
die Redaktion
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trotzdem gibt es noch so geniale Gerichte, die das hier nicht so eng sehen und bei berechtigten Abmahnungen zu gunsten des Abgemahnten entscheiden, eine deutsche Anleitung wäre ja nicht so wichtig, Englisch reicht doch aus.
Sind ja nur elektrische / pneumatische Werkzeuge ... was soll da schon passieren.
Und man selbst kümmert sich Tage und Monate um ordentliche Übersetzungen oder formuliert gleich selbst.
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