Seien es einfache Produktfotos oder der virtuelle Laufsteg. Eine anschauliche Darstellung des Angebotes gehört zum Online-Handel wie das Amen in der Kirche. Die Verwendung von Fotos im Fernabsatz ist als Mittel zum Zweck ein Muss, denn anders als im Ladengeschäft kann der Kunde vor der Bestellung und ggf. Bezahlung die Ware nicht in Augenschein nehmen.
Wo also die hübschen Fotografien und Grafiken hernehmen, wenn man selbst weder die Zeit, noch das Knowhow dafür hat? In keinem Fall eine Option ist die Google Bildersuche, denn für jedes Werk, das die sog. Schöpfungshöhe erreicht, steht dem Urheber das ausschließliche Recht der Nutzung zu. Man kann es gar nicht oft genug sagen: Nahezu jedes Foto, das sich im Internet finden lässt, ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.
Lichtbildwerke und Lichtbilder: Wo liegt der Unterschied und was wird geschützt?
Aber nicht alles, was den Geistesblitzen eines Menschen entsprungen ist, ist gleichzeitig auch vom Urheberrecht geschützt. Geschützt sind durch das deutsche Urheberrecht neben Sprachwerken auch Schriftwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (z. B. Digitalfotos) oder Filmwerke. Als Lichtbildwerke qualifizieren sich nur solche Fotografien, bei denen der Urheber durch den gezielten Einsatz seiner persönlichen Ausdrucksmittel das Bild prägt und ihm damit (s)eine persönliche Note verleiht.
Außerdem gibt es noch sog. Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, welche ebenfalls geschützt sind. Diese Lichtbilder sind die breite Masse der alltäglichen „Knipsbilder“ und Amateurfotos. Bei diesen wird nur die rein technische Leistung der Bildaufnahme, deren Erbringung grundsätzlich keinerlei besondere Fähigkeiten erfordert, durch den Urheberrechtsschutz honoriert.
Elektronisch hergestellte Produktbilder nicht vom Urheberrecht umfasst
Ja, Sie haben richtig gelesen und es handelt sich nicht um einen Tippfehler. Es gibt sog. Lichtbildwerke und sog. Lichtbilder. Etwas mehr Licht ins Dunkel bringen wollte in diese Fachbegriffe daher erst kürzlich das Kammergericht Berlin insbesondere in Bezug auf ausschließlich am Computer erstellte Produktfotos.
Erforderlich sei nach dem Wortlaut der Urheberrechtsvorschriften, dass ein ähnliches Herstellungsverfahren wie bei der Erstellung von Lichtbildern angewandt wird, also z. B. wie beim echten (digitalen) Fotografieren. Nur diese können sich auf den umfänglichen Schutz berufen und beispielsweise bei der unberechtigten Verwendung abmahnen.
Bei Produktbildern eines virtuellen Gegenstandes, die lediglich am Computer elektronisch hergestellt werden, handele es sich nicht um urheberrechtlich schützenswerte Werke. Es handele sich nämlich gerade nicht um unter Einsatz strahlender Energie erzeugte selbstständige Abbildungen der Wirklichkeit, sondern vielmehr um mittels elektronischer Befehle erzeugte Abbildungen von virtuellen Gegenständen. Zwar genießen mittels Computer geschaffenen Video- und Computerspiele urheberrechtlichen Schutz (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17). Bei Computergrafiken, die in einer Art virtuellem Fotostudio erstellt werden, solle es aber einen Bruch geben und diese derzeit nicht vom Urheberschutz umfasst sein (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 16. Januar 2020, Aktenzeichen: 2 U 12/16).
Auch wenn die Produktbilder demnach wie Lichtbilder wirken, jedoch nicht wie solche hergestellt werden, sind sie nicht wie echte Fotos geschützt. Die in der rechtlichen Literatur umstrittene Frage, ob am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildungen von virtuellen Gegenständen in den Anwendungsbereich des Urheberrechts fallen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Kommentar schreiben
Antworten
Dass diese Einzelbilder an sich keine entscheidende Schöpfungshöhe aufweisen versteht sich von selbst. Wo hingegen der gesamte Aufwand der Erstellung der Spiels unter Umständen die nötige Schöpfungshöhe erreicht. So wird wohl in Streitfällen entschieden werden müssen, ob die Schöpfungshöhe bei entsprechenden Renderings erreicht wurde, oder eben nicht. Wir selber erstellen auch sehr viele Produktabbildun gen für unsere Kunden, die weit über eine simple Abbildung hinausgehen. Die pro Abbildung mehrere Tage an künstlerischer Tätigkeit beanspruchen. Die Perspektivwahl, Brennweite, Tiefenschärfe, Ausleuchtung, Belichtungszeit , Umgebung, Materialität, Shader und Texturen, 2D Postwork usw.. Mittlerweile muss ein 3D Artist im virtuellen Raum dieselben Tätigkeiten durchführen, wie ein Photograph, Kameramann, Bühnenbildner, Produzent etc. in einer Person und dies unter Anwendung und Berücksichtigun g der gleichen künstlerischen Gesetzmäßigkeit en, wie den Gesetzten der Gestaltungs.- & Farblehre und Theorien der bildenden Künste auch. Ich glaube es läuft im Kern darauf hinaus, ob man als Artist bewusst gestaltet hat oder ein Programm nur verwendet, ohne sich weiterführende Gedanken über das resultierende Werk gemacht hat.
Beste Grüße
Chris
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Somit sind gerenderte Bilder, also am Computer rein rechnerisch erstellte Motive, ungeschützt? Wir lassen hochwertige Bilder als Rendering herstellen, in denen unsere Produkte eingebettet werden. Der Kostenaufwand kann sich bei einem Bild auch im Bereich von 800,- bis 1.000,- Euro bewegen. Wenn die Gerichte so etwas vom Schutzrecht ausklammern, wären alle zukünftigen Umsetzungen in dieser Technik ungeschützt und für jedermann verwendbar. Oder habe ich es falsch verstanden? Beste Grüße, Joachim Küllenberg
_______________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Joachim,
vielen Dank für deinen Kommentar. Tatsächlich hat unsere Redaktion auch die Stirn gerunzelt, dass das deutsche Recht so rückschrittlich sein soll. Die Richter lassen sich in den Urteilsgründen seitenweise drüber aus, warum das Gesetz diese Form von virtuell erstellten Fotografien damals noch nicht kannte und es bisher auch nicht nicht angepasst wurde.
Tatsächlich ist aber jeder Fall anders und auch jedes Gericht kann noch anders entscheiden. Wie im Artikel erwähnt gibt es noch keine BGH-Rechtsprech ung dazu. Das letzte Wort ist daher hier noch nicht gesprochen.
Beste Grüße
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben