Nur eine einzige schlechte Bewertung im Netz kann einem Unternehmen den Tag vermiesen oder, wenn es schlecht läuft, sogar existenzbedrohend sein. Negative Bewertungen sorgen besonders im Online-Handel immer wieder für Ärger. Und auch vor deutschen Gerichten werden regelmäßig Fälle verhandelt, die sich um die Löschung entsprechender Kritiken drehen. 

Löschanspruch bei ungerechtfertigten Bewertungen

Auch wenn es in der Praxis schwer fällt: Die Abgabe von negativen Bewertungen ist grundsätzlich erlaubt und Betroffene müssen sich negative Bewertungen gefallen lassen. In puncto Negativebwertungen geht es aber nicht immer nur um den Inhalt der Bewertungen selbst und die Frage, ob diese von der grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit gedeckt sind. Besonders Bewertungen, auf die man keinen Einfluss hat, wie Bewertungen bei Google, Amazon oder in speziellen Bewertungsportalen, können lästig werden. Wegen der Anonymität im Netz bleibt alternativ zum Gang zur Polizei aber oft nur der Weg über diese Webseiten und Portale ...

Hier ist es jedoch mühselig, einen Dritten davon zu überzeugen, dass die Bewertung unberechtigt und unzulässig ist. Dabei spielt rechtlich vor allem die Frage eine Rolle, wessen Interessen überwiegen: Das betroffene Unternehmen hat ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (d. h. das Recht jedes Einzelnen, zu entscheiden, welche Daten preisgegeben und verwendet werden) und das Recht der Plattform oder des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit (also die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten).

Google darf Löschanträge nicht hinauszögern

Ein Unternehmen hat gegenüber der Webseite, die die Bewertung des Kunden veröffentlicht hat, einen Löschungsanspruch, wenn eine Bewertung zu Unrecht veröffentlicht wurde. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 1004, 823 BGB, wenn der Bewertung keine konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen zugrunde liegt. Zum Verfahren kam es, weil für ein Unternehmen auf Google eine 1-Stern-Bewertung abgegeben wurde, die mit einer konkreten Erfahrung des Nutzers nicht in Verbindung gebracht werden konnte. Die Aufforderung gegenüber Google, diese Bewertung zu löschen, war erfolglos, weshalb sich das Unternehmen gerichtliche Hilfe holte.

In einem solchen Fall überwiege das Interesse des betroffenen Unternehmens die Interessen des Bewertenden an der Äußerung seiner Meinung bei Google. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Erfahrung willkürlich zu bewerten, ist nicht ersichtlich und führt somit dazu, dass die Bewertung zu löschen ist. Entsprechendes gilt für das Interesse von Google, eine Bewertung über eine nicht erfolgte tatsächliche Erfahrung weiter zu kommunizieren. Und das bitteschön auch so schnell wie möglich (Landgericht Köln, Beschluss vom 31.08.2020, Aktenzeichen: 28 O 279/20).