Im Supermarkt kann der Kunde einfach einen Blick auf die Verpackung des Lebensmittels werfen und alle nötigen Infos zu Kalorien, Inhaltsstoffen oder Zubereitung bekommen. Mittlerweile werden Lebensmittel aber auch problemlos online angeboten. Damit hier dem Kunden ebenfalls alle Informationen zur Verfügung stehen, müssen die Händler diese Informationspflichten der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) auch online umsetzen. Besonders Verbände und Vereine haben die Einhaltung der Vorschriften auf dem Radar.

Kaufentscheidung nur bei verbindlichen Informationen

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass es den lebensmittelrechtlichen Informationspflichten nicht genügt, wenn Zutaten oder Allergene im Internet nur unverbindlich angegeben und der Verbraucher auf die Verpackung verwiesen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2020,Aktenzeichen I 15 U 82/19). Der Senat stellte klar, dass die verpflichtenden Angaben vor der Bestellung verfügbar sein müssten, da die Auswahlentscheidung des Kunden auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen erfolge (z. B. bei Allergikern). Dabei komme es nicht auf die Lieferart an (Postversand oder Lieferung per Kurier oder Vertreter).

Der Fall: Ein Anbieter von Tiefkühlkost bot seine Produkte auch online an. Der Kunde wurde zwar informiert, dass Unterschiede zwischen den Angaben im Internet und der Verpackung möglich seinen. Maßgeblich sollten jedoch immer die Angaben auf der Verpackung sein.

Mangelnde Umsetzung ist beliebter Abmahngrund

Alle verpflichtenden Angaben wie Zutaten und Allergene müssen im Online-Handel verbindlich und zutreffend seinn sowie vor der Bestellung durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Ausgenommen von dieser Pflicht ist nach Artikel 14 LMIV lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum.