Die Schufa Deutschland nimmt einen ausgesprochen wichtigen Platz ein: Sie entscheidet beispielsweise darüber, ob man eine Mietwohnung oder einen Handyvertrag bekommt. Ausschlaggebende Faktoren sind dabei neben Schulden auch der Wohnort und das Alter. Es ist also kein Wunder, dass Personen es berechtigterweise als ungerecht empfinden, wenn eine Kleinigkeit den Schufa-Score nach unten reißt.

So ging es auch einem Bankkunden, der seinen Dispo um 20 Euro überzog. Das darauffolgende Gerichtsverfahren könnte zum Vorbild für ähnliche Rechtsstreitigkeiten werden. 

20 Euro Schulden

Wie das Handelsblatt berichtet, hat der klagende Kunde einen Dispositionskredit bei einer Bank erhalten. Dieser wurde von der Bank aus „wichtigem Grund“ gekündigt. Zum Zeitpunkt dieser Kündigung hatte der Kläger seinen Dispo um 20 Euro überzogen. Diese glich er nach der Kündigung aus.

Dennoch kam es im weiteren Verlauf zur Kündigung der komplette Kontoverbindung seitens der Bank. Diese veranlasste eine Meldung bei der Schufa. Durch die Hilfe seines Anwalts konnte der Eintrag allerdings bereits nach zwei Wochen wieder entfernt werden. Dann folgte eine Klage gegen die Bank. Der Grund: Das Bankinstitut habe gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen. 

Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten

Das nun veröffentlichte Urteil des Landgerichts Lüneburg (Urteil v. 14.07.2020, Az. 9 O 145/19) gab dem Bankkunden Recht. Durch die Weitergabe der Daten habe er die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren, wodurch ein immaterieller Schaden entstanden sei. Obwohl das Landgericht die Beeinträchtigung des Klägers als eher gering eingeschätzt, wurde ihm ein Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen. Das ist ungewöhnlich, da Gerichte bisher eher danach geurteilt haben, ob der Eingriff in die personenbezogenen Daten erheblich war. Handelte es sich lediglich um eine Bagatelle, gab es in der Regel keinen oder nur einen sehr kleinen Schadensersatz. 

Datenschutzanwalt Tim Wybitul aus der Kanzlei Latham & Watkins kritisiert das Urteil daher gegenüber dem Handelsblatt. Er befürchtet Massenklagen. „Derartige Verfahren lassen sich noch leichter bündeln als Diesel-Klagen, weil von einem Fehler oftmals sehr viele Verbraucher betroffen sind und die Klägeranwälte fast identische Schriftsätze nutzen können“, wird der Anwalt dazu zitiert.