Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 19.03.2021, Aktenzeichen: 13 B 252/21.NE) hat die Corona-Beschränkungen in Bezug auf den Einzelhandel für rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte eine Filiale von MediaMarkt.

Wirre Regeln seit dem 8. März

Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen lässt seit dem 8. März 2021 die Öffnung des Einzelhandels unter Einschränkungen zu. Die Krux: Für die Läden, die bis dahin offen bleiben durften, also beispielsweise der Lebensmittelhandel, gelten die neuen Regeln nicht. Diese durften wie bereits vorher ihre Tore öffnen. Einzelhändler, die nach dem Lockdown wieder aufmachen durften, mussten eine Reihe Pflichten erfüllen. So soll pro 40 qm Verkaufsfläche nur ein Kunde den Laden betreten, der dazu auch noch einen Termin benötigt (Click and Meet). Blumenläden, Buchhandlungen, Garten- und Baumärkte waren zwar bis zum 8. März auch geschlossen; müssen sich an diese Regularien aber nicht halten. Für sie gilt dasselbe wie für die Läden, die zuvor von den Schließungen ausgenommen waren: Pro 10 qm Fläche darf ein Kunde rein; ab einer Fläche von 800 qm sind es pro Kunde dann 20 qm. 

Gegen diese wirren Regeln wandte sich eine MediaMarkt-Filiale vor dem Oberverwaltungsgericht NRW. MediaMarkt gehört zu den Einzelhändlern, die seit dem 8. März wieder öffnen dürfen; sich aber eben an die Click-and-Meet-Regeln halten sollen.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Das Gericht stellte sich auf die Seite von MediaMarkt. Die derzeitige Ausgestaltung der Coronaschutzverordnung verstieße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar komme es bei schrittweisen Lockerungen zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen; ein einleuchtender Grund für diese Art der Differenzierung fehle aber, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Da nun prinzipiell wieder jedes Geschäft öffnen dürfe, könne der Gesetzgeber eine Andersbehandlung auch nicht mehr damit begründen, dass der eine Grundbedarf anbietet, und der andere Luxusgüter. 

Aufgrund dieser Beurteilung hat das Gericht den Vollzug der Beschränkungen vorläufig ausgesetzt. „Das bedeutet, dass ab so­fort im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr gilt und das Erfordernis der Terminbuchung entfällt“, heißt es ganz konkret. 

Update 22.3.2021: NRW setzt Urteil konsequent um

Die Landesregierung hat direkt auf das Urteil reagiert und die Coronaschutzverordnung abgeändert. So gilt die Regel, wonach pro 40 Quadratmeter nur ein Kunde mit Termin ein Geschäft betreten darf, nun für alle ab dem 8. März geöffneten Geschäfte. Vorher gab es Ausnahmen für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkte. Diese Ausnahmen wurden von dem Gericht als rechtswidrige Ungleichbehandlung eingestuft. Grundsätzlich wird die Click-and-Meet-Regel aber für verhältnismäßig gehalten.