PayPal-Zahlungen waren und sind beliebt, weil sie in der Regel reibungslos und schnell funktionieren. Mit der Sofortüberweisung kam quasi das beschleunigte Online-Banking in Form der Direktüberweisung hinzu. Kunden nutzen beide Zahlungsdienste deshalb gerne für eine zügige Bezahlung, die sofort beim Händler verbucht wird und damit den Versand beschleunigt. Aber die Zahlungsdienstleister möchten sich ihren Service, der für sie teilweise mit Zahlungsausfallrisiken und weiteren Dienstleistungen verbunden sein kann, erstatten lassen (Urteil vom 25. März 2021, Aktenzeichen I ZR 203/19).
Surcharge: Extra-Kosten für Zahlungsdienste dürfen in Rechnung gestellt werden
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Händler, der eine der beiden Zahlungsdienste PayPal oder Sofortüberweisung anbietet, von seinen Kunden ein Entgelt für die Nutzung der Zahlart erheben darf (sog. Surcharging).
Anlass für das jüngste BGH-Urteil war ein jahrelanger Streit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und dem Fernbusanbieter Flixbus. Der Mobilitätsanbieter berechnete seinen Endkunden Gebühren, wenn diese als Zahlart Paypal oder Sofortüberweisung auswählen. Der Vorwurf der Wettbewerbshüter: ein Verstoß gegen die PSD2, welche es Händlern untersagt, Gebühren für die Zahlungsarten Sepa-Basislastschriften, Sepa-Firmenlastschriften, Sepa-Überweisungen und Zahlungskarten zu berechnen. Ob Paypal und Sofortüberweisung, die letztendlich diese Zahlungsarten abwickeln, ebenfalls unter dieser Vorschriften fallen, war bis heute unklar.
Das Entgelt darf also weiterhin nicht für die Nutzung einer einfachen Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenzahlung selbst verlangt werden, sondern nur für die Einschaltung eines kostenpflichtigen Zahlungsdienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen (z. B. eine Bonitätsprüfung) erbringt.
Nicht zu früh freuen…
Händler müssen jedoch wissen, dass noch weiter Erwägungen, die im Urteil keine Rolle spielten, beachtet werden müssen. Zum einen können die PayPal-Bedingungen unter Umständen verbieten, die Kosten für dessen Nutzung auf den Kunden umzulegen. Zum anderen gilt: Soll einem Verbraucher ein Entgelt für eine Zahlung in Rechnung gestellt, muss ihm neben der kostenpflichtigen PayPal-Zahlung oder Sofortüberweisung daher weiterhin auch mindestens eine weitere gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werden. Das ist beispielsweise die reguläre Vorkasseüberweisung oder die Zahlung per Rechnung. Das Entgelt für die Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung darf außerdem maximal nur so hoch ausfallen, wie sie dem Online-Händler tatsächlich auch angefallen ist.
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Hallo Petra,
genau richtig. Das war zwar nicht Gegenstand es Urteils, davon gehen wir aber zZ aus.
Beste Grüße
Die Redaktion
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danke für diesen Artikel. Wie sieht es denn nach diesem Urteil aus mit Zustatzgebühren von PayPal, wenn diese für Zahlungen aus dem Ausland zusätzlich erhoben werden? So stellt PayPal ja eine Zusatzgebühr in Höhe von 2% in Rechnung, wenn die Zahlung aus dem Ausland getätigt wird. Können diese Mehrkosten nun auch weiterberechnet werden?
Danke für eine Antwort im Voraus! Sonnige Grüße!
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Hallo Achim Parbel,
wenn PayPal tatsächlich noch eine Extra-Gebühr in Rechnung stellt, kann diese theoretisch auch an den Kunden weitergegeben werden. Bitte schauen Sie aber vorher in den PayPal-Bedingun gen oder holen bei PayPal Auskunft, ob dies so vom Zahlungsanbiete r akzeptiert wird.
Beste Grüße
Die Redaktion
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Also PayPal, Amazon usw wären dann ohne Aufpreis weiter nutzbar. Wenn der Kunde dann aber Vorkasse Banküberweisung nutzt würde er zb. 3% bekommen.
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Hallo Matthias,
gute Idee, es ist natürlich möglich, andere Zahlungsarten wie Vorkasse mit einem Skonto zu versehen.
Beste Grüße
Die Redaktion
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Vielleicht wird es nun mit PayPal deutlich weniger und wir als Händler müssen nur noch halb soviel jeden Monat bluten.
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