Dem Verbraucher steht bei im Internet geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu, egal ob Leichtgewicht oder Sperrgut-Artikel. Für die Praxis ist aber die Rückabwicklung bei Online-Käufen von Speditionsware etwas aufwendiger und damit darf auch die Widerrufsbelehrung etwas angepasst und auf die Rücksendung der Speditionsware erweitert werden. Ein Online-Händler entschied sich jedoch dazu, dass er die Widerrufsbelehrung für seine angebotenen Speditions- und die Standardware (also die normale paketversandfähigen Produkte) trennen möchte und wurde von einem Verband hierfür abgemahnt.

Der Händler hat jedoch seiner transparenten und übersichtlichen Information über das Widerrufsrecht genüge getan, wenn er eine Belehrung über das „Widerrufsrecht für den Kauf nicht paketfähiger Ware (Speditionsware)" sowie eine weitere über das „Widerrufsrecht für den Kauf paketfähiger Ware (Standardware)" vorhält (OLG Köln, Urteil vom 23.04.2021, Aktenzeichen: 6 U 149/20).

Keine Abgrenzungsprobleme in der Praxis

Bei einem Sofa ist klar, dass es nur mit der Spedition geliefert werden kann. Tatsächlich sind es jedoch eher die Grenzfälle wie andere kleine Möbelstücke, bei denen es in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen könnte. Trotzdem: Daran, dass der Verbraucher möglicherweise gar nicht einordnen kann, ob die von ihm bestellte Ware paketfähig ist oder nicht und welche Widerrufsbelehrung einschlägig ist, hatte das Gericht keine Zweifel. Dass ein Verkäufer vor Abschluss der Bestellung mitteilen muss, ob die Ware im Falle des Widerrufs auf normalem Postweg zurückgesendet werden kann, ergebe sich nicht aus den Informationspflichten, so die überraschend händlerfreundliche Begründung.

Differenzierung bei den Rücksendekosten möglich

Das Gericht widmete sich noch einer weiteren Frage: Dürfen dem Kunden für die Rücksendung eines Speditionsartikels die Kosten aufgebürdet werden, die für den Paketversand aber erlassen? Ja. Der Händler darf die Rücksendekosten also dahingehend unterscheiden, um welche Art von Artikel es sich handelt. Somit dürfen in der Speditions-Widerrufsbelehrung die Kosten auf das Konto des Kunden gehen, in der zweiten Belehrung nicht.

Dabei ist nur zu beachten, dass die Höhe der Kosten für die Rücksendung der Speditionsartikel in der Widerrufsbeehrung mitzuteilen ist. Nur ausnahmsweise dürfen diese geschätzt  werden.

Hinweis: Händlerbund-Mitglieder sind von dem Urteil ohnehin nicht betroffen, da sie, soweit für sie zutreffend, standardmäßig eine kombinierte und nach wie vor rechtssichere Widerrufsbelehrung erhalten, in der sowohl das Widerrufsrecht für den Kauf nicht paketfähiger Ware (Speditionsware) als auch Widerrufsrecht für den Kauf paketfähiger Ware (Standardware) zusammen geregelt ist.