Bei einigen Produkten, beispielsweise bei Tabak oder Trägermedien, geht der Abmahnung meist eine Testbestellung voraus, um den Verstoß gegen den Jugendschutz bei der Zustellung auch nachzuweisen. Auch bei Plagiatsvorwürfen kommt der Abmahner oft nicht um die Testbestellung herum, um die Echtheit oder Unechtheit zu prüfen. In der Rechtsprechung ist es deshalb anerkannt, dass Testkäufe ein zulässiges Mittel sind, um Wettbewerbs- oder andere Verstöße aufzudecken. Ergo: (Geheime) Testkäufe sind ein unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern. Und legal.
Müssen die Kosten für die Testbestellung erstattet werden?
Eine Abmahnung zu erhalten, ist für Online-Händler schon teuer und ärgerlich noch dazu. In den meisten Fällen möchte der abmahnende Händler sogar noch die Kosten erstattet haben, die ihm durch einen getätigten Testkauf entstanden sind. Und er hat auch das Recht dazu. Der abmahnende Händler hat nicht nur einen Anspruch darauf, dass ihm vom Abgemahnten die Kosten für die Abmahnung selbst erstattet werden, sondern auch für die Ausgaben, die ihm durch den Testkauf entstanden sind. Grundsätzlich ist jedoch nur ein einmaliger Testkauf als zulässig und damit erstattungsfähig anzusehen.
Die Argumentation eines Abmahners, zwei Testkäufe seien erforderlich, um das Ausmaß der Verletzungshandlungen abzuschätzen, wird nicht durchgehen. Hierfür hat der Abmahner seine regulären Auskunftsansprüche, mit denen er beispielsweise herausbekommt, wer Zulieferer der Plagiate ist und wie viele davon schon abverkauft wurden. Dazu ist keine weitere Testbestellung nötig, die dann auch nicht mehr bezahlt werden muss (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2021, Aktenzeichen: 2 U 46/20).
Wann kann ein Testkauf unzulässig sein?
Eine Ausnahme von diesem vorgenannten Grundsatz kann dann bestehen, wenn beispielsweise hinreichende Anhaltspunkte für einen bereits begangenen oder bevorstehenden Wettbewerbsverstoß fehlen und der Mitbewerber durch den Testkauf hereingelegt werden soll. Ein Testkauf kann ebenfalls dann unzulässig sein, wenn sich der Testkäufer nicht wie ein „normaler“ Kunde verhält und so den Betriebsablauf des „Testverkäufers“ stört.
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