„Nur noch wenige Artikel vorhanden“, „Dieser Artikel befindet sich im Warenkorb von XY Personen“ oder „Dieser Artikel wurde in den letzten 24 Stunden XY mal verkauft“ – allein diese Beispielsätze lösen bei vielen Online-Shoppern einen erhöhten Puls aus. Ist die Schrift dazu noch in einer Warnfarbe gehalten oder sonst optisch hervorgehoben, könnte der Kaufanreiz noch einmal verstärkt werden, egal wie hoch der Preis aktuell ist. „FOMO“ oder „fear of missing out“ nennt sich dieses Phänomen in der Werbepsychologie.

Durch eine Art Verknappung werden Kaufwillige angeregt, einen Kauf abzuschließen, bevor das Angebot ausläuft oder der Bestand aufgebraucht ist. Weil dies einen gewissen (Kauf-)Druck oder -zwang ausübt, ist dies rechtlich natürlich nur in Grenzen erlaubt. Unternehmen, die durch angeblich absichtliche Falschangaben bei Warenbeständen oder Verfügbarkeiten die Verbraucher unter Druck setzen und sie so zu schnellen und unüberlegten Käufen animieren, handeln natürlich unlauter.

Verfügbarkeitsanzeige kann zum Pulverfass werden

Prinzipiell spricht jedoch nichts gegen eine Verfügbarkeitsanzeige in Online-Shops, soweit sie denn den Tatsachen entspricht. Die Besucher eines Online-Shops der Beklagten, mögen sie (End-)Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sein, dürfen generell erwarten, dass im Shop angebotene und bestellbare Ware sofort verfügbar ist und umgehend versandt wird, jedenfalls aber innerhalb der im Shop angegebenen Zeitspanne. Andernfalls muss der Artikel als ausverkauft gekennzeichnet werden und darf für eine Bestellung nicht mehr auswählbar sein.

Weist ein Online-Shop zusätzlich auf eine konkret bezifferte Restmenge an Artikelexemplaren hin, egal, ob diese diese 1, 5 oder 6 beträgt, darf die Kundschaft in jedem Fall erwarten, dass durch ein Echtzeitsystem sichergestellt ist, dass im Zeitpunkt der Bestellung tatsächlich noch die angegebene Zahl an Exemplaren vorrätig und für die Lieferung verfügbar ist (Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 24.02.2021, Aktenzeichen: 2 U 13/20).

Verfügbarkeit muss mit jeder Bestellung vorsorglich reduziert werden

Nun ist es in der Praxis so, dass nicht jede Bestellung auch automatisch verbindlich ist und damit auch nicht notwendigerweise die Verfügbarkeit der Artikel reduziert wird. Diese Lücke, die zwischen einer Bestellung und einem tatsächlichen Vertragsschluss entstehen kann, berücksichtigt das Gericht und erläutert dazu: Die Kundschaft darf und wird erwarten, dass zwischenzeitliche Abverkäufe und Bestellungen quasi in Echtzeit berücksichtigt werden. 

Mündet eine solche Bestellung nicht in einen Vertragsschluss (beispielsweise weil der Händler die Bestellung mangels Bonität nicht annimmt oder zwischenzeitlich ein Abverkauf im Ladengeschäft erfolgte), so könnte das Echtzeitsystem die anlässlich der Bestellung zwischenzeitlich reduzierte Kontingentzahl entsprechend einfach wieder erhöhen. Weder rechtlich noch EDV-technisch sieht das Gericht an dieser Stelle Schwierigkeiten oder Hindernisse.