Das Versandhandelsunternehmen hat gegenüber einem Verbraucher, der sich in Zahlungsverzug befand, eine pauschale Mahngebühr von zehn Euro monatlich eingezogen. Die Mahngebühr wurde ohne vorherige Absprache kommentarlos vom Konto des Kunden abgebucht, wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg berichtete.
Die Verbraucherzentrale hatte dagegen geklagt, sie bezeichnete die Mahngebühren als unlauter und irreführend. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dies in seinem Beschluss (15 U 14/21) nun bestätigt
Die Mahngebühr verstößt gegen das Klauselverbot
Die Erhebung der pauschalen Mahngebühr war vorher weder individuell vertraglich festgelegt worden, noch fand sich eine derartige Regelung in den AGB des Unternehmens. Ein Anspruch des Unternehmens auf die Mahngebühr gab es somit nicht. Eine derartige Regelung würde ohnehin gegen das Gesetz verstoßen, da im BGB geregelt ist, welche Art von Normen in die AGB mit aufgenommen werden dürfen und welche nicht. Eine Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen darf demnach nicht vorgenommen werden. Die eingezogene Mahngebühr fällt nach Ansicht des OLG unter dieses Klauselverbot.
Verhalten ist irreführend und unlauter
Das Verhalten des Unternehmens lässt Verbraucher im Glauben, sie seien verpflichtet, die Mahngebühren zu zahlen. So liegt nach Auffassung des Gerichts eine irreführende und unlautere geschäftliche Handlung vor, die gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Auch mögliche Inkasso-Kosten oder andere Kosten, die durch die Bearbeitung der Mahnungen anfallen, rechtfertigen die Vorgehensweise nicht. Wenn im Einzelfall besondere Kosten entstehen, müssen diese auch im Einzelfall geltend gemacht werden, wenn diese den üblichen Aufwand überschreiten.
Das Landgericht Hamburg hatte der Verbraucherzentrale in seinem Urteil bereits recht gegeben, gegen diese Entscheidung legte die Otto GmbH & Co KG Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies die Berufung allerdings zurück und bestätigte das Urteil.
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verstehe ich nicht: Heißt das tatsächlich, wenn ein Kunde nach nicht bezahlter Rechnung und Zahlungserinner ung gemahnt wird, darf hierfür kein pauschaler Betrag, z.B. 5EUR, mehr verlangt werden?
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Antwort der Redaktion:
Hallo Chambaer,
wie bei jedem Fall handelt es sich auch hier um eine Einzelfallentsc heidung. Im Fall des Artikels wurden 10 Euro monatlich vom Konto des Geschädigten abgebucht. Bei einer einmaligen Zahlung von 5 Euro kann es schon wieder ganz anders aussehen.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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es ist ein alter Trick im Inkasso, dass man von einem säumigen Kunden immer wieder kleine Beträge einzieht, um zu prüfen, ob die Bankverbindung noch existiert und zumindest Kleinstbeträge durchgehen. Ist nämlich das Konto völlig überzogen, würden auch Lastschriften über 10 Euro oder sogar 10 Cent nicht eingelöst werden. So buchten früher Unternehmen bei säumigen Zahlern Kleinstbeträge ab (z. B. 10 Cent), um dies zu prüfen. Im Erfolgsfall hat man dann aber schnellstens die 10 Cent wieder überwiesen, damit es eben nicht Grund zur Klage gab. Ein "Irrtum" kann ja mal vorkommen ...
Allerdings möchte ich noch darauf hinweisen, dass es in der Privatwirtschaf t keine MahnGEBÜHREN gibt und geben kann. Denn was sind Gebühren? Gebühren sind Gegenleistung für bestimmte und tatsächlich durch den Bürger in Anspruch genommene Leistungen des Staates.
Dem Unternehmen können MahnKOSTEN entstehen. Eine GEBÜHREN-Forder ung eines Unternehmens ist schon aus diesem Grund unlauter. Die MahnKOSTEN müssen auch der Höhe nach entstanden sein und im Zweifel nachgewiesen werden.
Gruß Claus
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vielen Dank für diesen Beitrag. Eine Frage kommt mir allerdings beim Lesen:
Wieso ziehen die Unternehmen nicht den Rechnungsbetrag ein, wenn sie doch Zugang zu den Konten der Kunden haben? Mahngebühren würden dann doch gar nicht entstehen....oder?
Danke.
Peter
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Hallo Peter,
Vielen Dank für dein Feedback.
Darüber, welche Zahlungsart vereinbart war und aus welchen Gründen das Unternehmen auf diese Weise vorgegangen ist, haben wir leider keine Informationen. Eine Möglichkeit wäre, dass der Kaufpreis um einiges höher war und das Konto nicht ausreichend gedeckt war.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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