Mit Erfolg ist der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen eine Klausel in den Nutzungsbedingungen des Streaming-Anbieters Netflix vorgegangen, die dem Unternehmen das Recht einräumte, Preise für seine Dienstleistung anzupassen.
Da die Regelung nicht klar und verständlich genug sei, kassierte das Landgericht Berlin die Klausel mit einem nun veröffentlichten Urteil Mitte 2021 (Urteil v. 16.12.2021, Az. 52 O 157/21). Rechtskräftig ist das Urteil allerdings nicht, Netflix hat bereits Berufung dagegen eingelegt.
Verbraucherschützer: Klausel bietet Spielraum für willkürliche Anpassungen
„Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen“, kommentiert Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband, die Entwicklung. Im Falle von Netflix sei die Vertragsbedingung jedoch so unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Anpassungen biete.
Netflix räumt sich in der Klausel ein, den Preis der Abo-Produkte von Zeit zu Zeit und nach billigem Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit dem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente sind laut der Klausel unter anderem Produktions- und Lizenzkosten, der Kundendienst, aber auch allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten wie z.B. die Miete. Preisänderungen würden zudem frühstens 30 Tage nach Bekanntgabe gelten, auch könne die Mitgliedschaft jederzeit während der Kündigungsfrist gekündigt werden, um zukünftige Belastungen zu vermeiden.
Landgericht Berlin: Klausel ist nicht transparent genug
Die Verbraucherschützer waren hierbei der Ansicht, dass die Klausel Vertragspartner von Netflix unangemessen benachteilige, weiterhin genüge sie nicht den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit. Netflix entgegnete, dass die Preisbildung durch eine Vielzahl von Preisbildungs- und Refinanzierungsmechanismen gesteuert sei und angesichts des Wettbewerbsdrucks bei der kurzen Laufzeit des Abos das besondere Risiko einer Kundenfluktuation bestehe.
Das Landgericht Berlin hielt die Klausel schließlich nicht für ausreichend transparent gestaltet. Damit Kunden eine etwaige Preisänderung nachvollziehen oder auf ihre Plausibilität prüfen könnten, bräuchte es klare und verständliche Kriterien. Bei der Darstellung durch die Klausel sei wegen der Zugehörigkeit der beklagten Netflix International B.V. zu einem weltweit agierenden Konzern jedenfalls unklar, welche Kosten Einfluss auf den von Kunden in Deutschland geforderten Preis hätten. Auch die mangelnde Ausgewogenheit der Klausel kritisierte das Gericht – insbesondere führe die Kündigungsmöglichkeit zu keinem angemessenen Ausgleich. Zudem fehle es an einer Klarstellung, dass die Preise bei Kostensenkungen gegebenenfalls zu ermäßigen sind.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Netflix hat gegen das Urteil Berufung vor dem Kammergericht Berlin (Az. 23 U 15/22) eingelegt.
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