Für den Versand von Newslettern müssen Online-Händler und andere Unternehmer die Einwilligung des Empfängers einholen. Dazu wird in aller Regel das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren genutzt. In der Bestätigungs-E-Mail an den Empfänger Werbung zu platzieren kann allerdings Konsequenzen für den Versender nach sich ziehen – das zeigt ein Urteil des Landgerichts Stendal (Urteil v. 12.05.2021, Az. 22 S 87/20). Bei der Frage, was als Werbung gilt, legt das Gericht einen strengen Maßstab an.
LG Stendal: Double-Opt-In-Mail grundsätzlich rechtmäßig
Wollen Unternehmer Newsletter versenden, benötigen sie dazu die Einwilligung des betroffenen Empfängers, so schreibt es das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für Werbung per elektronischer Post vor. Andernfalls liegt darin eine unzumutbare Belästigung.
Im Rahmen der Einholung einer solchen Einwilligung wird in aller Regel das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren angewendet. Meldet sich ein Interessent beispielsweise in einem Online-Shop für einen Newsletter an, erhält dieser daraufhin eine E-Mail vom Absender des Newsletters, in welcher er noch einmal bestätigt, den Newsletter erhalten zu wollen. Die Anmeldung wird damit praktisch verifiziert. „…die Bestätigungsmail dient dem schützenswerten Zweck, dass sich der Unternehmer des tatsächlich vorliegenden Einverständnisses des Anmeldenden in das nachfolgende Versenden von Werbung versichert“, schreibt das Landgericht Stendal im Urteil. So könne etwa ausgeschlossen werden, dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung komme. Grundsätzlich sei solch eine E-Mail, in der um die Bestätigung der Einwilligung gebeten wird, auch dann zulässig, wenn sie einen Adressaten erreicht, der sich aber gar nicht bei dem Unternehmen angemeldet hat.
Absatzförderung bedeutet Werbung
Laut dem Urteil ist es also erst einmal kein Problem, wenn sich eine solche Bestätigungs-E-Mail „verirrt“ und jemanden erreicht, der gar keinen Newsletter erhalten wollte – sofern es sich wirklich nur um eine Mail zur Bestätigung handelt. Anders ist die Lage jedenfalls dann, wenn sich in dieser Bestätigungs-E-Mail bereits Werbung befindet. Das wurde im vorliegenden Fall zum Problem.
Die E-Mail enthielt nämlich auch die Aussagen „Welcome to ZzZzZzZzZ“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“. Auch das Logo des Unternehmens fand sich dort. Ist das Werbung? Das Gericht urteilte: Ja.
Der Begriff der Werbung umfasse jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, schreibt das Landgericht und greift damit Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf.
Logo in Bestätigungs-E-Mail – Achtung, das ist Werbung!
Gemessen an dieser weiten Definition habe die E-Mail im vorliegenden Fall einen werblichen Charakter, da sie über den Inhalt einer zulässigen, schlichten Transaktionsmail hinausgehe. Sowohl das Logo als auch der einladende Spruch "Welcome to…" seien geeignet, auf die Marke einprägsam aufmerksam zu machen und ein den Absatz förderndes Kundeninteresse zu erzeugen – anders als eine zulässige bloße Absenderangabe. „Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört indirekt bestätigt, indem er erklärt hat, durch das Weglassen des Logos und des Spruchs ‚Welcome to ZzZzZzZzZ‘ sei die Nachfrage nach den Newslettern zurückgegangen“, schreibt das Gericht zu dieser Bewertung.
Auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme bei Fragen zum Newsletter wirke mittelbar absatzfördernd, insbesondere dann, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse zuvor gar nicht selbst beim Newsletter-Versender eingetragen hatte. Zur Begründung seiner Ansicht stützt sich das Gericht dabei auch auf die Missbrauchsgefahr: Einer missbräuchlichen Generierung solcher im Ansatz zulässigen Bestätigungsmails könne nur Einhalt geboten werden, wenn ein strenger Maßstab an den zulässigen Inhalt der Mail angelegt wird. Sei keinerlei werbender Zusatz erlaubt, so entfalle auch der Anreiz für einen Missbrauch. Es gebe keine Bagatellgrenze. „Auch ‚ein bisschen‘ Werbung in einer E-Mail ist ohne vorherige Einwilligung schlicht unzulässig“, sagt das Gericht.
Fazit: Vorsicht mit werblichen Aussagen bei der Newsletter-Registrierung
Wer als Unternehmer Newsletter versenden will, ist dafür auf die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers angewiesen. Umgesetzt werden kann das mit dem üblichen Double-Opt-In-Verfahren, bei welchem der Empfänger seine Einwilligung nach der Eintragung seiner Kontaktdaten noch in einer E-Mail bestätigen muss. Diese E-Mail sollte, angesichts des Urteils des LG Stendal und auch weiterer Rechtsprechung, aber möglichst nüchtern ausfallen und keine werblichen Elemente enthalten, wenn das Risiko von rechtlichen Konsequenzen für unerlaubte Werbung minimiert werden soll. Und in der Frage, was Werbung ist, gilt diesem Urteil zufolge ein strenger Maßstab.
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