Amazon hatte in einem Streit mit einem Marktplatz-Händler, dessen Amazon-Konto gesperrt wurde, vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingelegt. Das Gericht hat die Verfassungsbeschwerde jetzt zurückgewiesen, wie die Kanzlei Oppenhoff mitteilt.

In dem Fall hatte ursprünglich das Unternehmen mi.to.pharm vor dem Landgericht Hannover gegen die Sperrung seines Amazon-Kontos geklagt und eine einstweilige Verfügung gegen Amazon wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung erwirkt (Az. 25 O 221/21). Gegen diesen Beschluss vom 22. Juli 2021 hatte Amazon Verfassungsbeschwerde eingelegt.

„Geheimverfahren“: Amazon fühlte sich ungerecht behandelt

Amazon warf dem Gericht einen Verstoß gegen die sogenannte prozessuale Waffengleichheit vor – diese besagt sinngemäß, dass sowohl Kläger als auch Beklagter die gleichen Rechte haben müssen, ihre Argumente dem Richter vorzubringen. Laut Amazon habe aber das damals zuständige Landgericht Hannover ein einseitiges „Geheimverfahren“ durchgeführt und Amazon kein rechtliches Gehör gewährt. 

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Das Bundesverfassungsgericht sieht das anders: Amazon habe damals keinen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt, außerdem sei nicht ersichtlich, dass das Landgericht Hannover zukünftig das Recht von Amazon auf prozessuale Waffengleichheit generell missachten würde. Daher wurde die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Amazon Deutschland wollte auf Anfrage von OnlinehändlerNews nicht zu dem aktuellen Urteil Stellung nehmen.

Das bedeutet das Urteil für das Kartellrecht

Zur aktuellen Entscheidung erklärte Dr. Simon Spangler von der den Händler vertretenden Kanzlei Oppenhoff: „Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat weitreichende Bedeutung für die private Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht in Deutschland: Fachgerichte haben in Eilverfahren ausdrücklich die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. Ein Automatismus, wonach die Antragsgegnerin – im vorliegenden Fall Amazon – in jedem Fall vor Erlass der einstweiligen Verfügung angehört werden müsste, besteht jedenfalls für das Kartellrecht nicht.“

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