Arbeitgeber können dazu berechtigt sein, PCR-Tests ihrer Mitarbeiter anzuordnen, das entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil (Urteil v. 1.6.2022, Az. 5 AZR 28/22). Dem Urteil zugrunde liegt ein Fall an der Bayerischen Staatsoper: Das Hygienekonzept sah die PCR-Testung aller Mitarbeiter bei Dienstantritt in der Spielzeit 2020/21 vor, sowie stichprobenartige weitere Tests. Ohne Vorlage eines negativen PCR-Tests war eine Teilnahme an Proben und Aufführungen nicht möglich. Eine Flötistin verweigerte die Testung, woraufhin die Gehaltszahlung eingestellt wurde. Zu beachten sei laut BAG, dass die Testpflicht aber verhältnismäßig sein müsse und die Interessen der Parteien berücksichtige.
Testkonzept sollte Schutz der Beschäftigten gewährleisten
Die Klägerin war der Auffassung, dass die PCR-Tests zu ungenau seien und einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit darstellen würden, anlasslose Massentests seien zudem unzulässig. Mit der Klage wollte sie die Zahlung der ausgebliebenen Vergütung erreichen, hilfsweise auch die Bezahlung der Zeiten, in denen sie zu Hause übte. Darüber hinaus verlangte sie, auch ohne die Verpflichtung zu Corona-Tests beschäftigt zu werden.
Das Bundesarbeitsgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die konkrete Anweisung durch Durchführung der PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Oper rechtmäßig sei. So habe es auch technische und organisatorische Maßnahmen wie den Umbau des Bühnenraumes gegeben, welche jedoch nach Auffassung der Oper nicht ausreichten. Auch um den Vorgaben der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung nachzukommen, war das Testregime für Mitarbeiter des Hauses eingeführt worden. Damit sollte der Spielbetrieb ermöglicht und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten sichergestellt werden.
Mitarbeiterin hat keine Vergütungsansprüche
Insbesondere stellte das BAG fest, dass der mit der Durchführung der Tests verbundene, minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verhältnismäßig sei. Zudem sei die Testanordnung auch nicht wegen der Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig, zumal ein positives Testergebnis durch die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung sowieso im Betrieb bekannt werde. Vergütungsansprüche bestünden angesichts der Rechtmäßigkeit der Testanordnung nicht. Auch für das häusliche Üben erhalte die Flötistin keine Zahlung, da die Vergütung nur geschuldet sei, soweit sie sich auf tarifvertraglich geregelte Dienste beziehe.
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