Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden: Die Wortmarke „Flip-Flop“ ist zu einer gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentrennersandalen geworden und daher für Schuhwaren zu löschen (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 25.03.2022, Az. 4 U 63/21). Aber auch in den anderen Schutzklassen, darunter Christbaumschmuck, sei die Marke wegen Nichtnutzung verfallen und damit löschungsreif. Die Klägerinnen, die die „Havaianas“-Sandalen vertreiben und auch in der EU verkaufen, hatten die Klage auf Löschung bereits 2017 erhoben.
Flip, Flop: Die Marke schützte nicht nur bei Sandalen, sondern auch Christbaumschmuck
Fällt der Begriff Flip-Flop, weiß in der Regel jeder, was gemeint ist: Zwar kann es sich auch um eine elektronische Schaltung handeln, doch in aller Regel versteht man darunter wohl die minimalistischen Sandalen mit Zehensteg und Schrägriemenbefestigung. Dieser Schuhwerktypus soll bereits seit über 3.000 Jahren bestehen, die Bezeichnung allerdings ist deutlich jünger. Handeln soll es sich bei Flip-Flop um einen onomatopoetischen Begriff, also die Nachahmung eines Geräusches durch Sprache (Lautmalerei). In diesem Fall wird das markante und zuweilen nervige Klatschen nachgebildet, das beim Gehen und Auftreten mit den Sandalen entsteht.
Für das Wort Flip-Flop bestand hierzulande eine Wortmarke, eingetragen nicht nur für Schuhwerk: „Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck“, zitiert der Beschluss die betroffenen Waren.
Die Marke und ihre Herkunftsfunktion
Verbinden beispielsweise Käufer oder Händler mit einem Zeichen wie Flip-Flop eine bestimmte Warenart und weniger die Tatsache der Herkunft einer Ware, also beispielsweise, dass die Sandalen von einem konkreten Unternehmen stammen, kann das für den Inhaber des Zeichens gefährlich werden: Eine Marke kann grundsätzlich nur dann eingetragen werden, wenn sie genügend Unterscheidungskraft besitzt und nicht nur eine Beschreibung für eine Ware darstellt. Zugleich kann sie für verfallen erklärt und gelöscht werden, wenn sie zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die der Eintrag besteht. So wäre es etwa durchaus schwierig, sich die Marke „Schuh“ für Schuhwerk eintragen zu lassen. Das Zeichen wäre schlichtweg kaum geeignet, eine der Hauptfunktionen einer Marke zu erfüllen, nämlich das Produkt unterscheidbar von dem Produkt eines anderen Unternehmens zu machen (Herkunftsfunktion).
Verfall wegen „gebräuchlicher Gattungsbezeichnung“ und Nichtnutzung
Die Anforderungen an eine Verfallserklärung einer Marke auf dieser Grundlage sind allerdings gar nicht gering. So reicht es beispielsweise nicht aus, dass einige Personen das Zeichen als Bezeichnung für eine bestimmte Warengattung, also beschreibend, nutzen. In Bezug auf Flip-Flop hatte das zuvor mit dem Fall betraute Landgericht das Ergebnis einer von Sachverständigen durchgeführten Verkehrsbefragung bei Händlern und Verbrauchern herangezogen. Danach hätte die Marke ihre Unterscheidungskraft verloren und sei zur gebräuchlichen Bezeichnung für „Schuhwerk der beschriebenen Art“ geworden, was auf das Verhalten bzw. die Untätigkeit des Inhabers zurückzuführen sei.
So sei das Zeichen auch durch Dritte fremdgenutzt worden und die Verteidigungshandlungen des Inhabers seien vergleichsweise gering gewesen. „Nur noch ein unbeachtlicher Teil des Verkehrs verbinde mit dem Zeichen ‚Flip-Flop‘ Herkunftsvorstellungen bezüglich eines bestimmten Unternehmens“, gibt der Beschluss des OLG mit dem Verweis auf weitere Ausführungen auf einen vorherigen Hinweisbeschluss (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 02.03.2022, Az. 4 U 63/21) wieder. Soweit in Bezug auf die Schuhwaren.
Für die anderen betroffenen Warengruppen resultiere der Verfall der Marke aus ihrer Nichtbenutzung. Eine Marke kann auf Antrag nämlich auch dann für verfallen erklärt und gelöscht werden, wenn sie fünf Jahre lang nicht markenmäßig genutzt worden ist.
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