Man stelle sich vor, im Internet über einen Online-Shop zu stolpern, in dem Bekleidung für Tiere unter der Bezeichnung „The Dog Face“ angeboten wird. Klingelt da was? Vielleicht der Markenname eines bekannten Herstellers für Outdoor-Kleidung? Wenn das so ist, dann bewegt man sich unter Umständen auf einer Linie mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Dieses hat kürzlich in einem markenrechtlichen Streit zwischen der Inhaberin der Marke „The North Face“ und einer Online-Händlerin entschieden, die mit „The Dog Face“ gekennzeichnete Tierbekleidung vertreibt. The North Face gefiel das offenbar nicht, die Inhaberin der Marke scheiterte aber zunächst mit ihren geltend gemachten Unterlassungsansprüchen im Eilverfahren vor dem Landgericht. Ihre Beschwerde vor dem OLG Frankfurt a.M. hingegen hatte Erfolg – The North Face darf verlangen, dass die Tierbekleidungsprodukte nicht mit „The Dog Face“ gekennzeichnet werden (Beschluss v. 28.06.2022, Az. 6 W 32/22).
„The Dog Face“ lehne sich erkennbar an „The North Face“ an
Aus der Pressemitteilung des Gerichts ergibt sich, dass die Richter der Auffassung waren, die Verkehrskreise – also die Personengruppen, die mit den markenmäßig gekennzeichneten Waren in relevantem Maße in Berührung kommen – würden die beiden Marken gedanklich miteinander verknüpfen. An einer Verwechslungsgefahr fehle es zwar, sie sei hier aber auch gar nicht nötig. Das Gericht argumentiert, dass sich die beiden Zeichen durchaus ähneln würden, zumal sich die Wortfolge „The Dog Face“ erkennbar an die Marke „The North Face“ anlehne.
Auch wenn „Dog“ und „North“ eine unterschiedliche Bedeutung hätten, würde der Verkehr die beiden Zeichen miteinander verknüpfen. Dies liege insbesondere an der Tatsache, dass The North Face in erheblichem Maße bekannt sei und durch die intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze – zumal auch eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe.
Käufer könnten denken, The North Face hätte das Sortiment erweitert
Das Gericht lässt es für die Markenverletzung daher ausreichen, dass das Publikum glauben könnte, „die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen“. Mit anderen Worten liege die Vermutung nahe, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment womöglich auf Hundebekleidung erweitert – etwa mit dem Gedanken, es sporttreibenden Hundebesitzern zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben, zitiert die Pressemitteilung das Urteil.
Durch die Verwendung des Zeichens werde die Marke der Antragstellerin beeinträchtigt, heißt es weiter. Die Antragsgegnerin lehne sich mit „The Dog Face“ an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.
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