Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsschutz – diese Aussage ist erst einmal nicht falsch. Allerdings besteht dieser Kündigungsschutz nicht grenzenlos. Das hat jetzt auch noch einmal das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klargemacht.
Arbeitnehmerin klagt gegen Änderungskündigung
Hintergrund des Streites war eine sogenannte Änderungskündigung. Während die Klägerin in Elternzeit war, entfiel ihre Stelle bei der Arbeitgeberin. Nachdem sich die Arbeitgeberin die notwendige Erlaubnis des zuständigen Integrationsamtes eingeholt hatte, sprach sie eine Änderungskündigung aus. Sie kündigte also das bisherige Arbeitsverhältnis und unterbreitete der Arbeitnehmerin gleichzeitig ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen.
Gegen diese Art der Kündigung klagte die Arbeitnehmerin ohne Erfolg. Das Gericht (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2022, Az. 16 Sa 1750/21) führt dazu aus, dass es sich bei der Streichung der bisherigen Stelle um eine zulässige unternehmerische Entscheidung handelte. Da die Arbeitnehmerin die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht akzeptierte, endete das Arbeitsverhältnis rechtmäßig.
Kurz erklärt: Der Kündigungsschutz während der Elternzeit
Grundsätzlich werden Eltern in der Elternzeit besonders geschützt. Der Kündigungsschutz wird in § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit, kurz BEEG, geregelt. Demnach kann nicht einfach so eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Dieser Schutz greift allerdings nicht grenzenlos. Immerhin können Eltern auf mehrere Jahre Elternzeit bestehen. Die Zeit bleibt währenddessen natürlich für keinen stehen. So können sich die Voraussetzungen, unter denen Unternehmen Arbeitsplätze zur Verfügung stellen können, ändern. Wer beispielsweise vor der Pandemie in Elternzeit ging, wird heute je nach Branche möglicherweise ein deutlich geschwächtes Unternehmen vorfinden. Entsprechend muss in besonderen Fällen eine Kündigung möglich sein. Ein solcher besonderer Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn die Abteilung, in der der Mitarbeiter beschäftigt wurde, geschlossen wurde und eine Weiterbeschäftigung in einer anderen Abteilung nicht möglich ist oder aber der Arbeitnehmer – wie in diesem Urteil – einen angebotenen, zumutbaren Platz zur Weiterbeschäftigung ablehnt. Da Eltern als besonders schutzbedürftig gelten und um Missbrauch zu verhindern, muss vor einer solchen Kündigung allerdings die Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden.
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