Die Werbung in Bezug auf unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) ist mit einigen Stolperfallen versehen – besonders auf eine transparente Darstellung kommt es an, sowie dass es die Empfehlung tatsächlich gibt und dass sie auch aktuell ist. Besondere Anforderungen gelten dann, wenn man die UVP selbst ausspricht, etwa weil man der Hersteller des jeweiligen Produkts ist. Mit einem Fall, in dem der Hersteller sein Produkt zudem selbst vertrieben hat, befasste sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss v. 28.06.2022, Az. 6 W 30/22). Der betroffene Hersteller und Händler handhabte die Unverbindlichkeit seiner Preisempfehlung hier offenbar sehr wörtlich – er stellte den verlangten Preis nämlich unter Angabe einer Ersparnis dieser eigenen UVP gegenüber.
OLG Frankfurt Rabatt-Werbung unter Bezug auf eine UVP ist irreführend
Im Eilverfahren stelle das OLG Frankfurt fest, dass die Werbung des Antragsgegners irreführend sei. Dahinter steht die Perspektive derjenigen, die durch die Werbung angesprochen werden: Beim angesprochenen Verkehr nämlich würde die Werbung den Eindruck erwecken, dass bei der Preisgegenüberstellung der höhere Preis von einem Dritten als Richtpreis empfohlen worden wäre. So kennt man es auch aus der Tätigkeit von Händlern: Die Werbung mit einem eigenen Preis gegenüber einer UVP ist hier in der Sache eben kein Rabatt gegenüber einem zuvor selbst verlangten Preis, sondern eine Gegenüberstellung mit einem fremden Preis oder einer fremden Preisempfehlung, wie der Hersteller-UVP.
„Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr bei einer ‚unverbindlichen Preisempfehlung‘ von der Preisempfehlung eines von dem Werbenden verschiedenen Herstellers ausgeht, nicht von einer Preisempfehlung des Werbenden selbst“, heißt es insofern in den Beschlussgründen. Der Verkehr, also diejenigen, an die sich die Werbung richtet, würden nicht damit rechnen, dass der Hersteller mit einer eigenen UVP wirbt, die er sich selbst gegeben hat, die er aber bei seinen eigenen Angeboten „ignoriert“.
UVP als Empfehlung des Herstellers
Nicht entscheidend sei in diesem Fall, ob der Hersteller andere Anforderungen eingehalten hat, die im Falle der UVP-Werbung grundsätzlich beachtet werden sollten – also etwa die Tatsache, dass die UVP wirklich in der konkreten Höhe ausgesprochen wurde und ob die Ersparnis zutreffend berechnet wurde. Stattdessen sei ausschlaggebend, dass die von der Werbung angesprochenen Personen wegen ihrer Vorstellung, die Empfehlung stamme von einem Dritten, das Angebot als besonders preiswürdig einschätzen würden. Werbe ein Anbieter aber mit einem Preis, der gegenüber dem von ihm selbst in der Vergangenheit verlangten Preis reduziert ist, handele es sich um einen Preisnachlass, dessen Bedingungen klar und unzweideutig angegeben werden müssten.
Bei der UVP handelt es sich um eine Preisempfehlung, die üblicherweise vom Hersteller des Produkts für den Weiterverkauf an Endkunden angegeben wird. Der Bezeichnung gemäß ist sie für Händler dabei nicht verbindlich. Er kann sie also beim Verkauf ansetzen, muss es aber nicht, und teilweise wird die Preisempfehlung eines Herstellers auch gar nicht gegenüber Endkunden kommuniziert. Passiert das doch, wird sie vom Handel häufig als Marketing-Instrument genutzt, zumindest wenn der selbst verlangte Preis unter der UVP liegt und man sein eigenes Angebot damit als besonders günstig darstellen kann.
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Antwort der Redaktion
Liebe/r Leser/in,
in Bezug auf selbst hergestellte Produkte gelten bei reinen Preisermäßigung en grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie bei anderen Preisermäßigung en. Diese hier darzustellen, würde leider den Umfang unseres Beitrags sprengen. Konkrete Hinweise erhalten sie aber im kostenfreien Hinweisblatt auf dem Händlerbund Marketplace: marketplace.haendlerbund.de/.. ./
Beste Grüße
die Redaktion
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