Wer sich als Unternehmer für Werbung der elektronischen Post, also insbesondere der E-Mail, bedient, der kommt um die Einwilligung des Empfängers kaum vorbei – wenn er sich nicht den Vorwurf der unlauteren unzumutbaren Belästigung gefallen lassen möchte. Dazu gehört natürlich auch, dem Widerspruch eines Empfängers gegen diese Form der Werbung Achtung zu schenken. Hierfür haben die allermeisten Website-Betreiber entsprechende Prozesse etabliert, beispielsweise Einstellungsmöglichkeiten im Benutzerkonto oder Links in den E-Mails selbst. Was aber gilt, wenn ein Kunde einen anderen Weg beschreitet? Damit hat sich das Amtsgericht München beschäftigt (Urteil v. 5.8.2022, Az. 142 C 1633/22, nicht rechtskräftig). 

Der Fall: Werbe-E-Mail ohne Zustimmung 

Der Kläger erhielt von dem beklagten Unternehmen, einem Pay-TV-Anbieter, werbliche E-Mails auf seine Adresse, die er auch beruflich nutze. Ende 2021 widersprach er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem Unternehmen per E-Mail. Wirkung zeigte dies scheinbar nicht, da er auch im Januar 2022 noch Werbung über ein zwölfmonatiges Abo des Dienstes erhielt. 

In der Folge forderte der Empfänger das Unternehmen außergerichtlich zur Unterlassung auf. Der Pay-TV-Anbieter reagierte allerdings nicht, sodass der Empfänger Klage erhob. Seine Auffassung: Der Widerspruch sei wirksam. Nach den Vorgaben der DSGVO könne er jederzeit und formlos erfolgen. 

Unternehmen reagierte mit Verweis auf Einstellmöglichkeiten im Kundenverwaltungssystem

Vonseiten des beklagten Unternehmens hieß es, dass man sich beim Kläger nach seinem Widerspruch gemeldet habe. Ihm war mitgeteilt worden, dass er die entsprechende Einwilligung ganz einfach im Kundenverwaltungssystem widerrufen könne. Da der Kunde das nicht getan habe, hätten sie davon ausgehen können, dass die Einwilligung weiterhin besteht.  

Durfte das beklagte Unternehmen den Widerspruch des Werbeempfängers also geflissentlich ignorieren, weil er diesen nicht über das Kundenverwaltungssystem vornahm bzw. nicht auf die Anmerkung des Unternehmens reagierte? Nein!

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Das Amtsgericht München stellt laut seiner Pressemitteilung fest, dass der Werbeempfänger einen Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hat. Dieses schützt, so urteilte schon das Bundesverfassungsgericht, den Bereich privater Lebensführung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Gegeben sei eine Verletzung dieses Rechts bei einer Werbe-E-Mail wie hier allerdings nur dann, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt.  

Nach dem Widerspruch des Klägers, so das AG München, sei das Übersenden von Werbung mittels elektronischer Post gemäß dem UWG unzulässig gewesen. 

Kundenverwaltung ist Aufgabe des Unternehmens, nicht des Kunden

Für nicht nachvollziehbar hält das Gericht den Einwand des Unternehmens, dass der Werbeempfänger über seinen Widerspruch hinaus im Kundenverwaltungssystem hätte bestimmte Einstellungen selbst tätigen müssen. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung sei an keine bestimmte Form gebunden. Die Verwaltung der Kundendaten obliege allein dem beklagten Unternehmen und könne nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

Das Unternehmen muss den Widerspruch demnach auch dann beachten, wenn er nicht über die „vorgesehenen“ technischen Lösungen eingereicht wird, sondern über andere Kommunikationswege, wie eben die E-Mail. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

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